Rechtsprechung

Altersgrenze für Ärzte ist rechtmäßig

Die Altersgrenze für Vertragsärzte der Gesetzlichen Krankenversicherung, deren Zulassung in der Regel mit Vollendung des 68. Lebensjahres endet, verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Antidiskriminierungs-Richtlinie der EU.

Im vorliegenden Fall hatte die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) einem Internisten die Zulassung als Vertragsarzt nach seinem 68. Geburtstag entzogen. Der Arzt wollte die Zulassung so lange behalten, bis sein Sohn Habilitation und Facharztausbildung beendet hätte, um dann die väterliche Praxis zu übernehmen. Für die Übergangszeit, so argumentierte der Arzt, sei keine Vertretung zu finden. Die Aufgabe der Praxis ohne einen Nachfolger bringe ihn in erhebliche existentielle Schwierigkeiten.

Die KV Hessen lehnte den Antrag auf Zulassungs-Verlängerung mit Hinweis auf die klaren gesetzlichen Regelungen ab. Daraufhin erhob der Internist Klage beim SG Frankfurt und machte die Verletzung seines Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sowie das Verbot der Diskriminierung wegen Alters aus der EU-Antidiskriminierungs-Richtlinie geltend.

Das LSG hat die Klage wie bereits die Vorinstanz-  als unbegründet abgewiesen und sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtmäßigkeit von Altersbegrenzungen im Vertragsarztrecht bezogen.

Die Regelung dient dazu, notwendige Beschränkungen der Vertragsarztzahlen nicht nur zu Lasten der jüngeren Ärzte vornehmen zu müssen. Außerdem dämmt sie Gefahren ein, die von nicht mehr voll leistungsfähigen Ärzten für die Gesundheit der Patienten in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgehen könnten.

Im übrigen könnten Mediziner nach Beendigung der Zulassung als Vertragsarzt ihre Berufsfreiheit insofern weiter wahrnehmen, als sie z.B. weiterhin unbegrenzt privatärztlich oder als Praxisvertreter tätig sein dürften.

Nach Auffassung des Gerichts stellt die Altersgrenze für Vertragsärzte auch keinen Verstoß gegen europäisches Recht dar. Zum Einen muss die Antidiskriminierungs-Richtlinie erst Ende 2006 in nationales Recht umgesetzt werden.

Zum Anderen lässt auch die Richtlinie Ungleichbehandlungen wegen des Alters dann zu, wenn sie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Der Schutz der gesetzlich Krankenversicherten vor nachlassender Leistungsfähigkeit älterer Vertragsärzte ist ein solches legitimes Ziel. Außerdem hat der deutsche Gesetzgeber den Zuwachs an Ärzten begrenzen und damit eine weitere Steigerung der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung verhindern wollen.

Quelle:

Hess. LSG, Urteil vom 15.03.2006
Aktenzeichen: L 4 KA 32/05
PM des Hessischen LSG Nr. 11/06 v. 15.03.2006

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