Rechtsprechung
Auch Pathologen müssen ärztlichen Notfalldienst leisten
Pathologen müssen auch am Notfalldienst der niedergelassenen Ärzte teilnehmen. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn Pathologen seit Jahren keinen Kontakt zu Patienten mehr gehabt haben und daher für diesen Dienst eigentlich ungeeignet sind.
Grundsätzlich müssen nach dem vorliegenden Urteil Mediziner aller Fachgruppen am Notfalldienst der niedergelassenen Ärzte teilnehmen. Dies gilt ebenfalls für Pathologen.
Zwar sind solche Fachärzte, wenn sie langjährig nur in ihrem Fachgebiet ohne jeglichen Patientenkontakt tätig gewesen sind, regelmäßig dafür ungeeignet. Bis zu einer erfolgreichen Weiterbildung für den Notfalldienst, zu der sie gesetzlich verpflichtet sind, haben sie den Dienst daher nicht in eigener Person auszuüben. Sie werden aber, so das Sozialgericht, nicht vom Notfalldienst ausgeschlossen oder befreit, sondern müssen sich eines geeigneten Vertreters bedienen, dessen Einsatz sie dann zu vergüten haben.
Nur so können nach Aussage der Richter die Lasten aus der gemeinsamen Aufgabe aller Ärzte zur Sicherstellung der Notfallversorgung gleichmäßig und gerecht verteilt werden.
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