Rechtsprechung

Vorjahresurlaub darf nicht "abgekauft" werden

Es steht dem europäischen Gemeinschaftsrecht entgegen, dass bezahlter Mindestjahresurlaub im Falle der Übertragung auf ein späteres Jahr durch eine finanzielle Entschädigung ersetzt wird.

In einer Broschüre legte das niederländische Ministerium für Soziales und Arbeit die niederländischen Vorschriften über den Urlaub in dem Sinne aus, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsvertrags schriftlich vereinbaren können, dass einem Arbeitnehmer, der seinen Anspruch auf Mindestjahresurlaub (ganz oder teilweise) nicht in Anspruch genommen hat, in einem späteren Jahr eine Entschädigung gewährt wird.

Nach Auffassung des Ministeriums gehören sowohl die gesetzlichen als auch die über diese Tage hinausgehenden Urlaubstage, die in den vorangegangenen Jahren angespart wurden, nicht zum Anspruch auf Mindestjahresurlaub und kommen für einen Abkauf in Betracht.

Die Federatie Nederlandse Vakbeweging (FNV) erhob Klage mit der sie die Feststellung beantragte, dass diese Auslegung mit der Richtlinie 2003/88/EG v. 04.11.2003 unvereinbar sei.

Nach dieser Arbeitszeitrichtlinie haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält. Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

Das angerufene Berufungsgericht hat die Frage dem EuGH vorgelegt.

Es steht dem Gemeinschaftsrecht entgegen, dass bezahlter Mindestjahresurlaub im Falle der Übertragung auf ein späteres Jahr durch eine finanzielle Entschädigung ersetzt wird, so der EuGH.

Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub stellt einen bedeutsamen Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft dar. Arbeitnehmer müssen über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen, damit ein wirksamer Schutz ihrer Sicherheit und ihrer Gesundheit sichergestellt ist. Nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann dieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

Die positive Wirkung dieses Urlaubs für die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers entfaltet sich vollständig, wenn der Urlaub in dem vorgesehenen Jahr genommen wird. Er verliert jedoch seine Bedeutung für das Ziel der Sicherheit der Arbeitnehmer nicht, wenn er zu einer späteren Zeit genommen wird. Die Möglichkeit einer finanziellen Entschädigung für den übertragenen Mindestjahresurlaub würde

jedenfalls einen mit den Zielen der Richtlinie unvereinbaren Anreiz schaffen, auf den Erholungsurlaub zu verzichten oder die Arbeitnehmer dazu anzuhalten, darauf zu verzichten.

Folglich steht die Richtlinie dem entgegen, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub im Fall der Übertragung auf ein späteres Jahr durch eine finanzielle Vergütung ersetzt wird. Insoweit ist es nicht von Belang, ob eine finanzielle Entschädigung für den bezahlten Jahresurlaub auf einer vertraglichen Vereinbarung beruht oder nicht.

Quelle:

EuGH, Urteil vom 06.04.2006
Aktenzeichen: C-124/05
PM des EuGH Nr. 32/06 v. 06.04.2006

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