Rechtsprechung
Ohne Adresse kein Klagerecht
Auch in sozialgerichtlichen Verfahren ist der Rechtssuchende verpflichtet, seine Anschrift zu nennen; eine Klageerhebung "quasi auf der Durchreise" ist nicht zulässig.
Im vorliegenden Fall hatte ein 47jähriger Kläger nur eine Postzustellungsadresse bei einem Mainzer Rechtsanwalt angegeben und argumentiert, er habe zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" in Darmstadt gehabt, weil er die Klage persönlich beim Sozialgericht eingereicht hatte.
Eine Klageerhebung "quasi auf der Durchreise" ist nicht zulässig, so das LSG.
Auch in sozialgerichtlichen Verfahren ist der Rechtssuchende verpflichtet, seine Anschrift zu nennen, da in solch weiter Begriff des Aufenthalts darauf hinausliefe, dass jedermann sich sein Gericht frei aussuchen könne. Eine freie Gerichtswahl gibt es jedoch mit guten Gründen nicht.
Zwar zeichnet sich die Sozialgerichtsbarkeit durch große Bürgerfreundlichkeit und geringere Formenstrenge aus, dennoch ist auch hier wie in anderen Gerichtszweigen die Angabe des Wohnsitzes bzw. des Aufenthaltsortes zwingend.
Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts kann nur festgestellt, das Recht auf den "gesetzlichen Richter" nur garantiert werden, wenn "sichere Kommunikationswege mit einer zustellungsfähigen Anschrift des Betroffenen" vorliegen. Die Einleitung eines sozialgerichtlichen Verfahrens erfordert ein Mindestmaß an aktiver Mitwirkung des Rechtssuchenden, die ohne Angabe einer Adresse kaum zu realisieren ist.
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