Rechtsprechung

Ein Drittel weniger Ausbildungsgehalt kann zulässig sein

Eine um 35 Prozent unter Tarif liegende Ausbildungsvergütung kann in einer Ausbildungsgesellschaft im Krankenhausbereich zulässig sein.

Die Klägerin, eine Krankenpflegeschülerin, verlangt vorliegend von der nicht tarifgebundenen beklagten Ausbildungsgesellschaft die Zahlung der tariflichen Ausbildungsvergütung. Zwischen den Parteien wurde eine um 35 Prozent unter dem einschlägigen Tarifvertrag liegende Ausbildungsvergütung vereinbart.

Die Beklagte wurde von der tarifgebundenen Muttergesellschaft - einem Krankenhaus mit einem Kreis als Gesellschafter - zur Abwicklung der Ausbildungsverträge gegründet. Die Ausbildung selbst findet in den Krankenhäusern der Muttergesellschaft statt. Nach Aussage der Ausbildungsgesellschaft gibt es in Schleswig-Holstein eine Vielzahl von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, die eine ähnliche Konstruktion gewählt haben. Die Klage der Krankenpflegeschülerin auf Zahlung der tariflichen Ausbildungsvergütung blieb vor dem Arbeitsgericht Kiel ohne Erfolg. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Gericht hält die um 35 Prozent unter dem einschlägigen Tarifvertrag liegende einzelvertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung noch für angemessen.

Im Allgemeinen darf zwar eine Ausbildungsvergütung die tariflich vorgesehene nicht um mehr als 20 Prozent unterschreiten, da sie sonst als unangemessen und damit als gesetzeswidrig anzusehen ist. Ausnahmsweise konnte nach der Urteilsbegründung hier die beklagte Ausbildungsgesellschaft diese Grenze unterschreiten, weil nicht nur die Gesellschaft selbst, sondern auch deren Muttergesellschaft gemeinnützig ist und damit beide Gesellschaften ohne Absicht, Gewinn zu erzielen, tätig werden. Außerdem bilden sie zweieinhalbmal mehr junge Menschen aus, als Nachwuchsbedarf bei der Muttergesellschaft besteht.

Schließlich reicht nach Auffassung des Arbeitsgerichts die gezahlte Ausbildungsvergütung von 500 bis 600 Euro (je nach Lehrjahr) aus, um die Krankenpflegeschüler bei ihrer Ausbildung wirksam zu unterstützen.

Quelle:

ArbG Kiel, Urteil vom 26.02.2006
Aktenzeichen: 1 Ca 2271 c/05
PM des LAG Schleswig Holstein Nr. 5/06 v. 29.03.2006

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