Rechtsprechung

Rentenversicherungspflicht von Existenzgründern

Auch Bezieher von Existenzgründungszuschüssen sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und müssen mindestens den Mindestbeitrag für selbständig Tätige entrichten. Das gilt auch dann, wenn von der Arbeitsgemeinschaft (Arge) SGB II parallel Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.

Der Kläger nahm im Jahr 2003 eine selbständige Tätigkeit als Betreiber eines Imbisswagens auf und beantragte bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) die Bewilligung eines Existenzgründungszuschusses. Dieser wurde ihm ab 01.08.03 für die Gesamtdauer von zwei Jahren bewilligt; die BA setzte die Beklagte - als zuständige Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung - hiervon in Kenntnis.

Die Beklagte stellte fest, dass der Kläger als Bezieher eines Existenzgründungszuschusses gemäß § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI grundsätzlich versicherungs- und beitragspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei, sah jedoch wegen der geringfügigen selbständigen Tätigkeit des Klägers einen Befreiungstatbestand als gegeben an.

Durch das Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.04 wurde mit Wirkung vom 01.08.04 das SGB VI dahin geändert, dass Bezieher eines Existenzgründungszuschusses von der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ausgenommen wurden.

Die Beklagte stellte daraufhin fest, dass der Kläger als Bezieher eines Existenzgründungszuschusses ab 01.08.04 versicherungs- und beitragspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei. Sie setzte den vom Kläger zu entrichtenden Beitrag auf den Mindestbeitrag für selbständig Tätige fest. Diese Entscheidung akzeptierte der Kläger. Seit dem 01.01.05 bezieht der Kläger Alg II; dieses umfasst auch die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Kläger macht nun geltend, er könne keine Beträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aus seinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit mehr erbringen, da er nur Verluste mache. Außerdem würden von der Arge für ihn Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt.

Das SG Koblenz bestätigte die Beitragspflicht.
Der Kläger muss ab dem 01.08.04 bis zum Ende des Bewilligungszeitraums des Existenzgründungszuschusses  Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Personen, die einen Existenzgründungszuschuss erhalten, gelten als selbständig Tätige. Sie sind für die Dauer des Bezuges dieser Leistung in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Dies gilt auch dann, wenn sie nur eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausüben, also das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit regelmäßig 400,- Euro monatlich nicht übersteigt.

Aus der Versicherungspflicht folgt die Beitragspflicht- so das Gericht. Der Mindestbetrag ist so lange zu zahlen, wie die selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Selbständige regelmäßig ein Erwerbseinkommen von bis zu 400,- Euro bezieht oder ob er Verluste macht.

Auch die Tatsache, dass die Arge SGB II für den Kläger ab Januar 2005 parallel hierzu Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, weil der Kläger Leistungen nach dem SGB II erhält, ist ohne Bedeutung. Die Beitragspflicht für Existenzgründer knüpft allein an  den Bezug des Existenzgründungszuschusses an. Sie ist gegenüber der Beitragspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld nicht nachrangig. Sie ruht auch nicht.

Quelle:

SG Koblenz, Urteil vom 21.02.2006
Aktenzeichen: S 1 R 661/05
PM des SG Koblenz v. 29.03.2006

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