Rechtsprechung

Sozialbehörden dürfen nicht auf Kosten von Arbeitslosen streiten

Sozialbehörden dürfen sich nicht auf Kosten von Arbeitslosen um Zuständigkeiten streiten. Bei strittiger Zuständigkeit muss die als erstes angesprochene Behörde vorläufig Geld zahlen oder sich unverzüglich um ein Weiterleiten des Antrags kümmern.

Ein 32jähriger Arbeitsloser war von seiner Kommune aufgefordert worden, sich um eine kostengünstigere Wohnung zu bemühen. Dies gelang, allerdings in einem anderen Landkreis als dem, in dem er bisher beheimatet war. Wegen der mit Abschluss des neuen Mietvertrages fälligen Kaution wandte sich der Betroffene an seine neue Kommune, die deren Gewährung jedoch ebenso ablehnte wie die alte man schob sich gegenseitig den Schwarzen Peter "Zuständigkeit" zu.

Das SG Darmstadt hatte in erster Instanz die neue Heimatkommune des Arbeitslosen zur vorläufigen und darlehensweisen Gewährung der Mietkaution verpflichtet.

Als Begründung führte das Gericht an, derjenige Träger sei zur Leistung verpflichtet, in dessen örtlicher Zuständigkeit der Arbeitslose seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu dem Zeitpunkt habe, in dem der Hilfebedarf bestehe. Der Hilfebedarf in Bezug auf die Kaution sei mit Abschluss des neuen Mietvertrags am neuen Heimatort entstanden, insofern sei auch die neue Heimatkommune der zuständige Leistungsträger.

Das LSG schloss sich dieser Auffassung im Ergebnis an und präzisierte gleichzeitig die Pflichten der Sozialleistungsträger gegenüber hilfesuchenden Bürgern.

Der Gesetzgeber hat vermeiden wollen, dass Streitigkeiten über die Zuständigkeit auf dem Rücken von Arbeitslosen ausgetragen werden. Ihnen sind derartige Konflikte zu ersparen. Daher ist im Sozialgesetzbuch I festgelegt, dass derjenige Träger, bei dem eine Leistung zuerst beantragt wurde, sich von selbst unverzüglich um die Weiterleitung kümmern oder auf Antrag vorläufig Sozialleistungen erbringen muss.

Quelle:

Hess. LSG, Beschluss vom 07.03.2006
Aktenzeichen: L 7 AS 18/06 ER
PM des Hessischen LSG Nr. 13/06 v. 21.03.2006

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