Rechtsprechung
Kosten für Studium an Eliteuniversität sind vorweggenommene Werbungskosten
Aufwendungen für ein erstmaliges Studium können als vorweggenommene Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn diese in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen.
Der Kläger studierte an der WHU (Wissenschaftliche Hochschule für Unternehmensführung) in Vallendar und hatte in dieser Zeit keine Einnahmen. Er machte seine Aufwendungen für das Studium beim Finanzamt als vorweggenommene WK geltend und berief sich auf die neuere Rechtsprechung des BFH, die auch in seinem Falle Anwendung finden müsse.
Das Finanzamt war anderer Meinung und begründete das damit, dass ein konkreter Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit beim Kläger nicht feststellbar sei. Da bei dem Studium zwei Auslandssemester obligatorisch seien, sei schon fraglich, ob die künftige Tätigkeit überhaupt im Inland ausgeübt werden solle. Außerdem sei nicht objektiv feststellbar, welche berufliche Tätigkeit angestrebt werde. Einem Diplomkaufmann eröffne sich nämlich ein weites Betätigungsfeld, er könne z.B. als Inhaber eines Handelsgeschäftes bzw. Steuerberater selbständig oder als Angestellter nichtselbständig oder anderweitig tätig sein.
Der Kläger hat geltend gemacht hatte, dass die WHU sei eine private Universität mit besten Referenzen, sie belege im nationalen wie auch im internationalen Bereich Spitzenplätze, die Ausbildung sei so gut, dass den Absolventen mit großer Sicherheit eine Einstellung nach dem Studium mit überdurchschnittlichen Gehältern garantiert werde.
Die Klage war vor dem FG erfolgreich.
Der Abzug von Aufwendungen als vorab entstandene WK setzt voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Verausgabung anhand objektiver Umstände ein Zusammenhang mit künftigen steuerpflichtigen Einnahmen feststellbar ist.
Auf Grund des Alters des Klägers (21 Jahre im Streitjahr) und der besonderen Zugangs- und Durchführungsmodalitäten des WHU-Studiums stellt sich die Sachlage nach Überzeugung des Senats so dar, dass schon von Beginn des Studiums an nach der Konzeption der Universität eine überdurchschnittlich reglementierte, leistungsorientierte und praxisbetonte Absolvierung des Studiengangs im Vordergrund steht, mit dem Ziel, den Studierenden als Absolventen einer "Eliteuniversität" beste Zugangsvoraussetzungen für den Arbeitsmarkt zu gewährleisten. Diese Zielführung wird auch maßgeblich durch den Ruf der Universität, den sie sich vor allem im Bereich der Privatwirtschaft erarbeitet hat, gewährleistet.
Der Kläger, der im Jahre 2005 das Diplom als Diplom-Kaufmann mit der Gesamtnote sehr gut abgelegte, hat bereits vor Abschluss des Studiums drei konkrete Stellenangebote gehabt. Seit dem 1. November 2005 ist er in Düsseldorf als angestellter Unternehmensberater beschäftigt.
Im Übrigen geht es nach Ansicht des Senats zu weit, vom Kläger verlangen zu wollen, dass er bereits zu Beginn des Studiums sagen soll, ob er sein Geld später mit nichtselbständiger Arbeit oder mit selbständiger Arbeit verdienen will. Jedenfalls steht es zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass es die Absicht des Klägers zu Beginn des Studiums gewesen ist, nach der Diplomierung schnellstmöglich (gut dotierte) abhängige Beschäftigung zu suchen; der spätere Geschehensablauf hat diese innere Tatsache bestätigt.
Nach der werbungskostenmindernden Berücksichtigung der an den Kläger gezahlten Vergütungsleistung für das Auslandspraktikum brachte das FG Rheinland-Pfalz Werbungskosten in Höhe von rd. 15.000.- Euro in Ansatz.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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