Rechtsprechung

Arbeitslosengeld II - Mercedes Benz nicht mehr angemessen

Ein Mercedes Benz C-Klasse im Wert von 13.000 Euro ist nicht mehr angemessen, so dass ein Arbeitsloser diesen erst verkaufen muss, um Arbeitslosengeld II beanspruchen zu können.

Die 47-jährige arbeitslose Klägerin hatte bei der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Wesel Arbeitslosengeld II-Leistungen (ALG II) beantragt. Sie war Eigentümerin eines gut vier Jahre alten Mercedes C-Klasse. Der Wert des Fahrzeuges belief sich auf etwa 13.000 Euro. Die ARGE lehnte die Zahlung von ALG II mit der Begründung ab, die Klägerin müsse sich den Wert des Autos als Vermögen anrechnen lassen. Nicht zu berücksichtigen sei nach dem Gesetz nur ein angemessenes Kraftfahrzeug. Angemessen sei ein Auto lediglich bis zu einem Wert von 5.000 Euro. Die hiergegen erhobene Klage beim Sozialgericht Duisburg blieb erfolglos.

Nach der Entscheidung des Gerichts ist das Auto der Klägerin vorliegend nicht mehr als angemessen anzusehen, so dass sie es erst verkaufen muss, bevor sie ALG II-Leistungen in Anspruch nehmen kann. Folglich hat die ARGE Wesel der Arbeitslosen im Ergebnis zu Recht kein Alg-II gezahlt hat.

Die von der ARGE angesetzte starre Wertgrenze von 5.000 Euro existiert jedoch nicht. Es müssen immer die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Entscheidend ist, zu welchem Preis ein zuverlässiges, wenig reparaturanfälliges, sicheres und täglich benutzbares Fahrzeug erworben werden kann. In dem Fall kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass auf dem Gebrauchtwagenmarkt im Bereich von 7.000 bis 7.500 Euro genügend Autos zur Verfügung stehen, die diese Anforderungen erfüllen. Der Pkw der Klägerin war deswegen nicht mehr angemessen und durfte daher von der ARGE mit dem überschießenden Betrag als Vermögen berücksichtigt werden.

Quelle:

SG Duisburg, Urteil vom 14.02.2006
Aktenzeichen: S 7 (32) AS 62/05
PM des SG Duisburg v. 16.03.2006

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