Rechtsprechung
ALG II: Sparguthaben muss verbraucht werden
Guthaben auf Sparbüchern sind kein geschütztes Vermögen, das Arbeitslose nicht antasten müssen, wenn sie es für die Altersvorsorge eingeplant haben.
Im vorliegenden Fall hatte eine 50jährige Russlanddeutsche von September 1999 bis Oktober 2000 Arbeitslosenhilfe erhalten, weil sie gemeinsame Sparguthaben mit ihrem Ehemann in Höhe von mehr als 75.000 DM verschwiegen hatte. Sie argumentierte, dieses Sparvermögen sei für ihre Alterssicherung vorgesehen, sie habe es deshalb bei der Beantragung der Arbeitslosenhilfe nicht angegeben.
Sowohl das SG Marburg als auch das LSG verurteilten die Arbeitslose zur Rückzahlung unrechtmäßig erhaltener Arbeitslosenhilfe sowie der entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt mehr als 13.000 DM.
Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, dass die subjektive Zweckbestimmung "Altersvorsorge" nicht ausreicht, sie muss vielmehr mit einer klaren Vermögensdisposition einhergehen. Dazu gehört beispielsweise eine strikte Reservierung des Vermögens für den Zweck der Alterssicherung wie etwa bei Kapitallebensversicherungen.
Das Sparbuch ist keine typische Anlageform für die Alterssicherung, gegen diesen Zweck sprechen auch verschiedene Abhebungen, die zwischen 1997und 2000 in unterschiedlicher Höhe vorgenommen worden sind.
Die freie Verfügbarkeit des Vermögens auf den Sparkonten, das Fehlen einer Vermögensdisposition zum Zwecke der Altersvorsorge, d.h. der Mangel einer strikten Reservierung für diesen Zweck sind ausreichende Hinweise dafür, dass das Sparbuch-Guthaben verwertbares Vermögen darstellt und daher aufzubrauchen war, bevor ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe entstehen konnte.
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