Rechtsprechung

Außerordentliche Kündigung nach Skiurlaub während einer Arbeitsunfähigkeit

Ein Arbeitnehmer, der als ärztlicher Gutachter für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei einem Medizinischen Dienst der Krankenkassen beschäftigt ist und während seiner eigenen längeren Arbeitsunfähigkeit wegen einer Hirnhautentzündung trotz erkannter Krankheitssymptome Ski läuft, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten in so erheblicher Weise, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos beenden kann.

Der Kläger war als ärztlicher Gutachter für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) in Rheinland-Pfalz beschäftigt. Er war vom 08.09.2003 bis 16.01.2004 wegen einer Hirnhautentzündung arbeitsunfähig krank. Am 27.12.2003 fuhr er in einen bis zum 03.01.2004 geplanten Skiurlaub in die Schweiz. Seinen Arbeitgeber informierte er hiervon nicht. Während eines Skikurses stürzte der Kläger und brach sich das Schien- und Wadenbein, was zu einer erheblichen Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit führte. Daraufhin kündigte das beklagte Unternehmen das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Der Kläger hat sich mit seiner Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung gewandt und u.a. geltend gemacht, er habe nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten während der Arbeitsunfähigkeit verstoßen. Insbesondere hätten ihm die behandelnden Ärzte das Skifahren nicht verboten.

Das Arbeitsgericht hatte der Kündigungsschutzklage des Klägers noch stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht allerdings die Klage abgewiesen; auch die Revision des Klägers vor dem BAG blieb erfolglos.

Der Kläger hat nach Ansicht des Gerichts vorliegend seine Pflicht zu einem gesundheitsfördernden Verhalten erheblich verletzt. Er durfte während seiner Erkrankung, die nach seinen eigenen Ausführungen u.a. mit erheblichen Konzentrationsschwächen verbunden war, keine sportlichen Freizeitaktivitäten ausüben, die - wie das alpine Skilaufen - an die Konzentration und die allgemeine Fitness nicht unerhebliche Anforderungen stellen.

Außerdem hat er die gesteigerte Pflicht zur Förderung des Vertragszwecks verletzt. Als Gutachter des MDK gehört es vor allem zu seinen Aufgaben, das Fehlverhalten von versicherten Arbeitnehmern im Hinblick auf das bescheinigte Krankheitsbild und damit die Berechtigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu überprüfen. Dementsprechend hat er alles zu unterlassen, was die Neutralität und Glaubwürdigkeit des MDK und seiner Gutachten bei den Auftraggebern in Frage stellen könnte. Durch seine Aktivitäten während der attestierten Arbeitsunfähigkeit hat der Kläger aber gerade ein solches, dem Vertragszweck grob widersprechendes Verhalten an den Tag gelegt.

Diese Pflichtverletzungen berechtigen den Arbeitgeber auch ohne Abmahnung zu einer fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB.

Quelle:

BAG, Urteil vom 02.03.2006
Aktenzeichen: 2 AZR 53/05
PM des BAG Nr. 16/06 v. 02.03.2006 / Bundesarbeitsgericht online / dpa

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