Rechtsprechung

Sonderkündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern in der Insolvenz

Auch in der Insolvenz genießen Betriebsratsmitglieder einen besonderen Kündigungsschutz; sie sind daher nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen. § 125 InsO ist nur im Verhältnis zu § 1 KSchG lex specialis, nicht aber gegenüber § 15 KSchG. § 15 Abs. 4 und Abs. 5 KSchG sind als Ausnahmevorschriften nicht analogiefähig.

Die Parteien streiten u.a. über die Wirksamkeit einer dem Kläger gegenüber ausgesprochenen ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Der Beklagte war als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bestellt. Der Kläger ist bei der Insolvenzschuldnerin als einer von insgesamt vier Meistern beschäftigt.

Drei der Meister u.a. auch der Kläger - hatten einen fest zugewiesenen Arbeitsplatz. Der vierte Meister - Mitarbeiter R. - sollte als Springer eingesetzt werden und je nach Arbeitsanfall die anderen Meister entlasten oder vertreten. Der R. ist Mitglied im gewählten Betriebsrats der Insolvenzschuldnerin.

Im September 2002 schloss der Beklagte mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich, in dem u.a. folgendes bestimmt ist:

"Ausgangslage
...
Die Parteien dieser Betriebsvereinbarung sind sich darüber einig, dass eine Fortführung (...) nur dann in Betracht kommen kann, wenn () die Mitarbeiterzahl auf 40 Mitarbeiter (..) reduziert werden kann (..). Die insoweit zu ergreifenden Maßnahmen sind Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung. Betriebsbedingte Kündigungen
Gemäß der unter 1. beschriebenen Ausgangslage sind umgehend betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Die zu kündigenden Mitarbeiter sind in der Liste Anlage 1 zu diesem Interessenausgleich namentlich bezeichnet. Die Kündigungen sind erforderlich, da Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für diese Mitarbeiter nicht bestehen.
Die Kündigungen erfolgen unter Beachtung der einschlägigen tariflichen bzw. gesetzlichen Fristen, begrenzt gemäß § 113 InsO....".

Da der Kläger in der Namensliste namentlich genannt wurde, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis.

Der Kläger hält die Kündigung für sozial ungerechtfertigt, da nicht sein Arbeitsplatz sondern der des Mitarbeiters R. weggefallen sei. Die Bindungswirkung des Interessenausgleichs erfasse nur die Betriebsbedingtheit der Kündigung des gekündigten Arbeitnehmers.

Es sei auch von einer groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl auszugehen. Alle Sozialdaten sprächen zu seinen Gunsten. Einen absoluten Vorrang des Betriebsratsmitglieds R. gebe es nicht.

Wie bereits die Vorinstanzen hat auch das BAG die Kündigungsschutzklage abgewiesen.

Kommt bei einer Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, dann wirkt sich dieser bei namentlicher Benennung der zu kündigenden Arbeitnehmer dahin aus, dass die Vermutung besteht, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des genannten Arbeitnehmers durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist (§ 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Überprüfbarkeit der sozialen Auswahl der gekündigten Arbeitnehmer ist in diesen Fällen auf grobe Fehlerhaftigkeit (§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO) beschränkt.

Es kann dahinstehen lassen, ob im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Mitarbeiter R von einer groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl auszugehen wäre.

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung nicht beendet werden kann, sind grundsätzlich nicht in eine Sozialauswahl einzubeziehen.

Fehlt dem Arbeitgeber die rechtliche Möglichkeit gegenüber einem Arbeitnehmer wirksam eine betriebsbedingte Kündigung zu erklären, so kann ein gekündigter Arbeitnehmer nicht mit Erfolg geltend machen, nicht sein Arbeitsverhältnis, sondern das einem besonderen Kündigungsschutz unterliegende Arbeitsverhältnis eines ansonsten vergleichbaren Arbeitnehmers hätte gekündigt werden müssen. Gesetzliche Kündigungsverbote gehen dem allgemeinen Kündigungsschutz als spezialgesetzliche Regelungen vor.

Betriebsratsmitglieder genießen den besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG. Sie können nach § 15 Abs. 1 KSchG nur fristlos mit Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung ist nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 und Abs. 5 KSchG möglich. Auch in der Insolvenz des Arbeitgebers genießen Betriebsratsmitglieder den besonderen Kündigungsschutz.

Ein Fall des § 15 Abs. 4 KSchG liegt nicht vor, da der Beklagte nicht den Betrieb stillgelegt sondern lediglich die Mitarbeiterzahl reduziert hat.

Ein Fall des § 15 Abs. 5 KSchG liegt ebenfalls nicht vor. Hiernach ist bei Stilllegung einer Betriebsabteilung ein Betriebsratsmitglied, das in der stillgelegten Abteilung beschäftigt wird, grundsätzlich in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen.

Von der Stilllegungeiner Betriebsabteilung sind Betriebseinschränkungen zu unterscheiden. Hier liegt eine Betriebseinschränkung vor. Es kam zu Personalreduzierungen durch Halbierung der personellen Besetzung und/oder Umstellung des Betriebs vom Zweischichtbetrieb auf Einschichtbetrieb. Deshalb genießt der Sonderkündigungsschutz gegenüber dem allgemeinen Kündigungsschutz absoluten Vorrang.

§ 15 Abs. 4 und Abs. 5 KSchG regeln Ausnahmen von dem Ausschluss der ordentlichen Kündigung eines vom Schutzbereich des § 15 KSchG erfassten Arbeitnehmers.

Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines vom Schutzbereich des § 15 KSchG erfassten Arbeitnehmers nur ausnahmsweise zulässig, können andere Fallgestaltungen nicht in diese Regelungen einbezogen werden.

Quelle:

BAG, Urteil vom 17.11.2005
Aktenzeichen: 6 AZR 118/05
BAG v. 01.03.2006

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