Rechtsprechung
Ausschluss einer Familienversicherung wegen Anrechnung einer Abfindung
Eine kostenlose Familienversicherung kann wegen einer in Monatsraten gezahlten Abfindung ausgeschlossen sein, wenn hierdurch das Gesamteinkommen des nicht erwerbsfähigen Ehegatten den maßgeblichen Grenzbetrag des § 10 Abs.1 Nr.5 SGB V überschreitet.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Familienversicherung des Klägers wegen einer vom Arbeitgeber in Monatsraten gezahlten Abfindung ausgeschlossen ist.
Die Frau des Klägers ist bei der beklagten Krankenkasse als Mitglied versichert. Der Kläger war bis September 2000 wegen Bezugs von Arbeitslosengeld (Alg) versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten.
Der Kläger erhielt von seinem früheren Arbeitgeber wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung, die ab September 2000 4.492 DM monatlich betrug und bis zum Beginn seiner Altersrente am 01.11.2001 gezahlt wurde.
Nach Beendigung der Pflichtversicherung wegen Bezugs von Alg vertrat der Kläger die Ansicht, er sei familienversichert. Die Abfindung sei nicht beitragspflichtig und könne nicht zum Gesamteinkommen gerechnet werden. Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Abfindung einkommensteuerpflichtiger Arbeitslohn sei und damit zu Gesamteinkommen i.S.d. § 16 SGB IV rechne.
Die Klage hatte vor dem BSG keinen Erfolg.
Der Kläger verfügt über ein Gesamteinkommen, das den maßgeblichen Grenzbetrag des § 10 Abs.1 Nr.5 SGB V in Höhe von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet.
Zum Gesamteinkommen im Sinn von § 10 Abs.1 Nr.5 SGB V gehört auch eine in Monatsraten gezahlte Abfindung. Das ergibt sich aus § 16 SGB IV, wonach zum Gesamteinkommen die Summe aller Einkünfte im Sinn des Einkommensteuerrechts gehört. Zu diesen Einkünften gehört zwar in erster Linie das Arbeitsentgelt.
Daneben werden aber auch Abfindungen erfasst, soweit sie - wie hier - steuerpflichtig sind. Der Begriff des Gesamteinkommens in § 10 SGB V ist nicht anders zu verstehen als der Begriff des Gesamteinkommens in § 16 SGB IV.
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