Rechtsprechung
Sozialversicherungsbeitrag bei Mini-Jobs verfassungsgemäß
Der allein vom Arbeitgeber zu tragende Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nach § 249b SGB V verstößt weder dem Grunde noch der Höhe nach gegen das Willkürverbot des Art. 3 GG.
Geklagt hatte ein Bestattungsunternehmen, das eine Hilfskraft als geringfügig Beschäftigten eingestellt hatte. Die Firma hatte für den Mann den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung entrichtet, obwohl dieser bereits in seinem Hauptberuf mit seinem Gehalt oberhalb der Pflichtversicherungsgrenze liegt.
Die erhobenen Sozialversicherungsbeiträge sind verfassungsgemäß, so das BSG.
Der vom Arbeitgeber bei einer geringfügigen Beschäftigung zu zahlende Pauschalbeitrag ist nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber braucht nicht zwischen Arbeitnehmern zu differenzieren, die keine anderen Einkünfte haben und solchen, die bereits in einem Hauptberuf versichert sind.
Für privat krankenversicherte Mini-Jobber müssen indes kein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung gezahlt werden, da diese Gruppe auch keine Leistungen aus der gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch nehmen.
Hintergrund:
Der pauschale Sozialversicherungsbeitrag war 1999 eingeführt worden. Er sollte eine Erosion der Sozialsysteme und die zunehmende Umwandlung sozialversicherungspflichtiger Stellen in beitragsfreie Mini-Jobs stoppen.
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