Rechtsprechung

Einwirkungspflicht eines Spitzenverbandes auf Mitgliedsverbände

Spitzenverbände sind verpflichtet darauf einzuwirken, dass ihre Mitgliedsverbände derjenigen Pflichten erfüllen, die sich für diese aus einem Tarifvertrag ergeben.

Klägerin des Rechtsstreites istdie IG BAU als Tarifvertragspartei des überregionalen Tarifvertrages zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin (TV Lohn/West)

Diese verlangt von dem Zentralverband des deutschen Baugewerbes und dem Hauptverband der deutschen Bauindustrie, auf regionale Mitgliedsverbände einzuwirken, mit der die Klägerin  in Ergänzung zum TV Lohn/West bestimmte, im Einzelnen ausformulierte regionale Lohntarifverträge ("Lohntabellen") abzuschließen.

Die Einwirkungsklage war in allen Instanzen erfolglos.

Zwar ist ein Spitzenverband verpflichtet, auf seine Mitgliedsverbände auf die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen hinzuwirken, die sich aus einem von dem Spitzenverband abgeschlossenen Tarifvertrag für die regionalen Mitgliedsverbände ergeben. Der Inhalt dieser Einwirkungspflicht folgt zunächst aus dem betreffenden Tarifvertrag selbst.

Aus dem TV Lohn/West ergibt sich jedoch keine Verpflichtung der regionalen Tarifvertragsparteien, Tarifverträge mit dem im Klageantrag abschließend ausformulierten Inhalt abzuschließen.

Insbesondere hinsichtlich der zahlreichen nur in den bisherigen regionalen Tarifverträgen, nicht im TV Lohn/West vorgesehenen Sonderlohngruppen für bestimmte Berufstätigkeiten haben die regionalen Tarifvertragsparteien einen eigenen Gestaltungsspielraum. Welche Sonderlohngruppen mit welcher Vergütung in den abzuschließenden regionalen Tarifverträgen erhalten bleiben, ist durch den TV Lohn/West selbst nicht abschließend geregelt worden.

Quelle:

BAG, Urteil vom 25.01.2006
Aktenzeichen: 4 AZR 552/04
PM des BAG Nr. 05/06 v. 25.01.2006

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