Rechtsprechung

Höchstgrenze von 48 Wochenstunden gilt auch für Alt-Tarifverträge

Die Regelung, wonach die Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst im Durchschnitt von zwölf Monaten 48 Wochenstunden nicht überschreiten darf, gilt auch für Alt-Tarifverträge, die vor dem 01.01.2004 abgeschlossen wurden.

Das BAG den Spruch einer betrieblichen Einigungsstelle für wirksam erachtet, der Schichtzeiten von durchschnittlich nicht mehr als 48 Wochenstunden vorsieht.

Die Einigungsstelle durfte die darüber hinausgehenden Möglichkeiten der Arbeitszeitverlängerung im Tarifvertrag für die Beschäftigten des Deutschen Roten Kreuzes in seiner Fassung v. 09.06.1999 nicht ausschöpfen.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG (v. 24.12.2003) kann in einem Tarifvertrag eine werktägliche Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden vorgesehen werden, wenn in die Arbeitszeit in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt.

Werden solche verlängerten Arbeitszeiten tariflich zugelassen, muss gemäß § 7 Abs. 8 ArbZG gewährleistet sein, dass die Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst im Durchschnitt von zwölf Monaten 48 Wochenstunden nicht überschreitet.

Eine Ausnahme gilt auch nicht für Alt-Tarifverträge. Zwar bleiben nach § 25 S. 1 ArbZG Tarifverträge, die am 01.01.2004 bereits galten, von der Einhaltung bestimmter gesetzlicher Höchstgrenzen bis zum 31.12.2006 unberührt. Entgegen einem weit verbreiteten Verständnis wird aber von dieser Übergangsregelung die 48-Stunden-Grenze nicht erfasst. Das ergibt die gebotene europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift.

Quelle:

BAG, Beschluss vom 24.01.2006
Aktenzeichen: 1 ABR 6/05
PM des BAG Nr. 04/06 v. 24.01.2006

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