Rechtsprechung
Betriebsrat hat Anspruch auf eigenes Faxgerät
Ein Betriebsrat hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass ihm das Unternehmen ein Telefaxgerät zur Verfügung stellt. Ein eigener Internetzugang steht dem Betriebsrat dagegen nur zu, wenn dieser zum betrieblichen Standard gehört.
Der Betriebsrat hatte vorliegend vom Arbeitgeber verlangt, ihm ein eigenes Telefaxgerät und einen Internetanschluss zur Verfügung zu stellen und dafür die Kosten zu tragen. Der Arbeitgeber verweigerte beide Anliegen. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass der Betriebsrat selbstverständlich die im Betrieb vorhandenen Faxgeräte nutzen könne.
Das Gericht folgte dieser Ansicht hinsichtlich des Faxgerätes nicht und verpflichtete den Arbeitgeber, dem Betriebsrat ein eigenes Faxgerät zur Verfügung zu stellen. Den weitergehenden Antrag auf einen eigenen Internetanschluss wies es dagegen ab.
Nach der Entscheidung zählt ein Faxgerät zu den üblichen und notwendigen Arbeitsmitteln des Betriebsrats. Für einen eigenen Internetzugang gilt dies hingegen zumindest dann nicht, wenn in dem Betrieb die Arbeitsplätze weitgehend nicht mit Computern ausgestattet sind.
Nach Auffassung des LAG hat der Betriebsrat ein berechtigtes Interesse daran, dass der Arbeitgeber den Schriftverkehr der Interessenvertretung nicht einsehen kann. Sofern der Betriebsrat die betrieblichen Faxgeräte nutzen würde, wäre diese Geheimhaltung nicht mehr gewährleistet. Ein Anspruch auf einen Internetzugang besteht dagegen nicht, da dies nicht betriebsüblicher Standard ist.
Weiterführende Hinweise:
Die grundlegenden Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts zur Internetnutzung von Betriebsräten finden Sie bei uns unter folgendem Link: Betriebsräte dürfen Internet und Intranet nutzen; außerdem hat sich unser Newsletter 18/2003 mit dem Thema Informations- und Kommunikationstechnik für den Betriebsrat beschäftigt.
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