Rechtsprechung
Arbeitzeitverlängerung für bayerische Beamte verfassungsgemäß
Die ab 01.09.2004 geltende Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit der bayerischen Beamten von 40 auf 42 Stunden verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung.
Gegenstand der Klagen ist § 2 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (v. 25.07.1995 i.d.F. der Änderungsverordnung v. 27.07.2004). Durch die angegriffene Änderung wird die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Beamten in einem altersabhängigen Stufenmodell auf bis zu 42 Wochenstunden erhöht.
Die Antragsteller rügen u.a., dass die Arbeitszeitverordnung auf einer verfassungswidrigen Ermächtigungsnorm beruhe.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat festgestellt, dass die Arbeitszeitverordnung wie von ihm bereits anlässlich der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Verlängerung von 38 ½ auf 40 Stunden entschieden (VerfGH 48, 87 ff.) auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung (Art. 80 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz) beruht und sich im Rahmen dieser Ermächtigung hält.
Dass die Verlängerung der Arbeitszeit nur für Beamte, nicht aber für die anderen Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst des Freistaates Bayern gilt, stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. Die Rechtsverhältnisse der Beamten unterscheiden sich grundlegend von denen der anderen Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Der Beamtenstatus wird durch das besondere öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis geprägt. Von daher begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Arbeitszeitverlängerung bis zu einer Anpassung der Tarifverträge im öffentlichen Dienst nur für Beamte gilt.
Die Arbeitszeitverlängerung verstößt nicht gegen das Willkürverbot. Der Normgeber kann als sachlichen Grund für seine Regelung anführen, dass durch die Arbeitszeitverlängerung ein Beitrag zur Konsolidierung des Haushalts geleistet wird. Die vergütungslose Verlängerung der Arbeitszeit für Beamte ist generell geeignet, Einsparungen zu erzielen.
Die Arbeitszeitverlängerung verstößt nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufbeamtentums. Eine "Höchstdauer" der täglichen Arbeitszeit gehört nicht zum Kernbestand der geschützten Strukturprinzipien, die das Berufsbeamtentum in seinem Wesensgehalt prägen. Eine Arbeitszeitverlängerung auf 42 Stunden verletzt nicht die Fürsorgepflicht. Von einer generellen übermäßigen Belastung und einer dadurch bedingten gesundheitlichen Gefährdung des Beamten kann bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden nicht gesprochen werden.
Auch das Alimentationsprinzip ist nicht verletzt. Zwar führt die Verlängerung der Wochenarbeitszeit bei gleich bleibender Besoldung mittelbar zu einer Besoldungskürzung. Dies ist jedoch aus dem Wesensgehalt des Alimentationsprinzips gerechtfertigt. Nach diesem Prinzip stellt die Beamtenbesoldung kein Entgelt für bestimmte konkrete Dienstleistungen dar, sondern sei eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und seine Dienstpflichten erfüllt. Die mit der Arbeitsplatzgarantie verbundene umfassende Besoldungspflicht und die Pflicht zur Versorgung des Beamten in dessen Ruhestand lassen einzelne arbeitszeitbezogene Besoldungsregelungen bei der Gesamtcharakterisierung der Alimentationsleistung in den Hintergrund treten.
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