Rechtsprechung

Frist für Kündigungsschutzklage läuft trotz Einigungsversuch ab

Wer nach einer Kündigung die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber nicht belasten möchte und daher zunächst auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet, handelt auf eigenes Risiko. Denn die Klagefrist von drei Wochen läuft trotz der Einigungsgespräche weiter.

Die Arbeitnehmerin hatte nach der Kündigung Gespräche mit dem Arbeitgeber über eine Weiterbeschäftigung geführt. Die Gespräche scheiterten aber nach einigen Wochen und sie erhob Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht hatte die Klage jedoch wegen Überschreitung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das LAG zurückgewiesen.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Kündigungsschutzklage als unzulässig abgewiesen. Scheitern die Verhandlungen, so besteht für das Arbeitsgericht keine Veranlassung, eine verspätete Klage zuzulassen.

Quelle:

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.12.2003
Aktenzeichen: 4 Ta 1023/03
dpa v. 23.12.2003

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