Rechtsprechung
Betriebsratswahl auf Parkplatz ist nicht unwirksam
Die Durchführung einer Betriebsratswahl auf einem Parkplatz führt noch nicht zur Unwirksamkeit der Wahl, wenn die Stimmabgabe selbst geheim erfolgt und die etwaige Anwesenheit Betriebsfremder keinen Einfluss auf das Wahlergebnis haben kann.
In dem Betrieb war bislang kein Betriebsrat vorhanden. Die für den Betrieb fachlich zuständige Gewerkschaft hatte die Wahl eines Betriebsrats eingeleitet. Die Arbeitgeberin versandte mit dem Einladungsschreiben zur Wahl des Wahlvorstandes ein eigenes Schreiben, in dem sie den Arbeitnehmern Nachteile für den Fall androhte, dass ein Betriebsrat gewählt werde. Weiter forderte die Arbeitgeberin diejenigen Arbeitnehmer, welche keinen Betriebsrat wollten, auf, sich aktiv gegen die Wahl einzusetzen. Sowohl bei der Versammlung zur Wahl des Wahlvorstands als auch bei der Versammlung zur Wahl des Betriebsrats kam es zu Diskussionen in der Belegschaft, ob überhaupt ein Betriebsrat gewählt werden soll.
Da der Wahlvorstand den eigentlich vorgesehenen Raum im Gewerkschaftshaus nicht aufschließen konnte, fand schließlich die Betriebsratswahl auf dem Parkplatz vor dem Gewerkschaftshaus statt. Von den über 90 Mitarbeitern hatten insgesamt 8 gültige Stimmen abgegeben. Alle drei zur Verfügung stehenden Kandidatinnen erhielten zumindest zwei Stimmen.
Die Arbeitgeberin hat daraufhin die Wahl angefochten und nach Etablierung des Betriebsrats 2 der 3 Betriebsratsmitglieder fristlos gekündigt.
Die Betriebsratswahl ist wirksam, so das ArbG Kiel.
Die Wahl auf dem Parkplatz war nicht zu beanstanden, weil die Stimmabgabe selbst geheim erfolgte und die etwaige Anwesenheit Betriebsfremder bei lediglich drei Kandidatinnen für drei Betriebsratsposten keinen Einfluss auf das Wahlergebnis haben konnte.
Die Frage, ob dass das Anfechtungsrecht der Arbeitgeberin bereits wegen verbotener Wahlbehinderung verwirkt sein könnte, kann daher offen gelassen werden. Verstöße gegen Vorschriften über das Wahlverfahren, die sich auf das Wahlergebnis hätten auswirken können, wurden nicht festgestellt.
Dass der Betriebsrat nur von ganz wenigen Mitarbeitern gewollt war, wirkt sich nicht auf die Wirksamkeit aus. Die Mehrheit der Arbeitnehmer kann gegenüber einer kleinen Minderheit die Betriebsratswahl nicht verhindern. Der Gesetzgeber sieht Betriebe mit Betriebsrat als den Normalfall an. Der Wahlvorstand und der Gewerkschaftssekretär mussten sich deshalb auch nicht auf eine Diskussion oder gar Meinungsumfrage über den Sinn der Betriebsratswahl einlassen.
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