Rechtsprechung

Durchsetzung eines Teilzeitanspruchs

Ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung kann erst nach einem obsiegendem rechtskräftigen Urteil durchgesetzt werden.

Die Parteien streiten um die Vollstreckung eines Teilzeitanspruchs. Die Klägerin hatte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung durchgesetzt. Sie beantragte daraufhin die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Entscheidung um ihren Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Dem ist die Beklagte entgegengetreten, woraufhin die Klägerin die Verhängung von Zwangsgeld gegen die Beklagte beantragt hat. Der Antrag blieb vor dem Arbeitsgericht erfolglos.

Der Zwangsgeldantrag ist nach § 894 I ZPO zurückzuweisen, weil die Entscheidung des Gerichts bisher nicht rechtskräftig ist. Denn die Beklagte ist im zu Grunde liegenden Fall zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt worden mit der Folge des § 894 I ZPO. Danach gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt hat. Vorliegend kann die Beklagte aber noch Berufung einlegen.

Folglich kann ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur nach obsiegendem rechtskräftigen Urteil durchgsesetzt werden. Thomas Backmeister, Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht in Bad Homburg, weist in seiner Anmerkung darauf hin, dass dadurch dem Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung in ganz erheblichem Maße Grenzen gesetzt sind.

Da auch der einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung des Teilzeitanspruchs ebenfalls enge Grenzen gesetzt sind, muss in der Regel davon ausgegangen werden, dass ein Anspruchsteller mitunter erst die jahrelange gerichtliche Auseinandersetzung durchführen muss. Für eine Mutter von zwei Kindern - wie hier -, die versucht, ihre berufliche Tätigkeit mit ihrem Privatleben in Einklang zu bringen, kann dies ein (zu) langer Weg sein.

Quelle:

ArbG Frankfurt/M., Beschluss vom 21.03.2002
Aktenzeichen: 11 Ca 9087/01
Arbeitsrecht im Betrieb 12/2002, 781-782

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