Rechtsprechung
Entzug wesentlicher Tätigkeiten obliegt nicht dem Direktionsrecht
Einer Arbeitnehmerin können ohne Ausspruch einer Änderungskündigung keine wesentlichen Tätigkeiten entzogen werden.
Im entschiedenen Fall hatte eine Stationshelferin gegen ihren Arbeitgeber geklagt. Sie war rund 25 Jahre als Stationshelferin im Krankenhaus der Arbeitgeberin beschäftigt und sollte wegen einer Neuorganisation in der Zukunft nur noch mit Reinigungsarbeiten beschäftigt werden. Die bisherige Tätigkeit hatte zu einem Drittel auch aus Essensausgabe an die Patienten sowie dem Austausch von Bettwäsche bestanden. Die Arbeitgeberin war der Auffassung, die Änderung der Tätigkeit unterliege ihrem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht.
Nach dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist durch dieses arbeitgeberseitige Direktionsrecht aber der Entzug wesentlicher Tätigkeiten nicht gedeckt. Da der Arbeitsvertrag auch die Ausgabe des Essens an Patienten beinhaltet, ist ein Entzug dieser Tätigkeit nur über eine Änderungskündigung möglich.
Ähnliche Artikel aus Rechtsprechung
Kündigung wegen Verstoßes gegen eine Trinkgeldregelung
20.05.2011 | Der Arbeitgeber kann einen Kellner nicht per Direktionsrecht dazu verpflichten, erhaltenes Trinkgeld in eine Gemeinschaftskasse abzuführen, wenn dieser schutzwürdig auf den Erhalt des Zusatzverdienstes vertrauen durfte. [mehr]
Außerordentliche Kündigung erst nach erfolgloser Entziehungskur
29.06.2011 | Ein Arbeitgeber muss einem alkoholkranken Mitarbeiter vor einer (Änderungs-)Kündigung die Möglichkeit geben, eine Entziehungskur zu machen. Erst wenn er diese Chance ungenutzt lässt, ist die Kündigung verhältnismäßig. [mehr]
Arbeitgeber darf sich anderen Einsatzort für Mitarbeiter vorbehalten
09.09.2010 | Vertragsklauseln, die einen Wechsel des Arbeitnehmers an einen anderen Arbeitsort im Bundesgebiet ermöglichen, können allgemein formuliert sein. Sie müssen keine Angaben enthalten, die den Handlungsspielraum des Arbeitgebers von vornherein einschränken, entschied das Bundesarbeitsgericht. [mehr]
Keine Änderungskündigung zwecks Arbeitszeitreduzierung
17.12.2010 | Das Arbeitsgericht Stuttgart hat 36 von einem Logistikdienstleister ausgesprochene Änderungskündigungen für unwirksam erklärt. Es fehlte das dringende betriebliche Erfordernis. [mehr]
Frist für vorbehaltslose Annahme einer Änderungskündigung
02.02.2007 | Arbeitnehmer müssen innerhalb einer Frist von drei Wochen die vorbehaltslose Annahme eines Änderungsangebots erklären; diese gilt - wie bei einer Annahme unter Vorbehalt - als Mindestfrist, auch wenn der Arbeitgeber eine schnellere Antwort anfordert. [mehr]
Ähnliche Artikel aus den anderen Rubriken:
Arbeit & Politik
Arbeiten im Krisengebiet
01.04.2011 | Erdbeben und Atomkatastrophe in Japan, Bürgerkrieg in Libyen, Cholera in Haiti – welche Rechte haben Arbeitnehmer, die in Krisenregionen arbeiten sollen? [mehr]
Newsletter
Die Änderungskündigung (10/2002)
29.05.2002 | Eine Änderungskündigung richtet sich auf eine Vertragsumgestaltung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Sie wird dann notwendig, wenn eine der Vertragsparteien eine Vertragsumgestaltung wünscht und dies durch eine einseitige Erklärung nicht möglich ist. [mehr]
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers (04/2002)
27.02.2002 | Bei Ausübung des Direktionsrechts steht dem Arbeitgeber regelmäßig ein weiter Raum zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu. [mehr]