Rechtsprechung
Entzug wesentlicher Tätigkeiten obliegt nicht dem Direktionsrecht
Einer Arbeitnehmerin können ohne Ausspruch einer Änderungskündigung keine wesentlichen Tätigkeiten entzogen werden.
Im entschiedenen Fall hatte eine Stationshelferin gegen ihren Arbeitgeber geklagt. Sie war rund 25 Jahre als Stationshelferin im Krankenhaus der Arbeitgeberin beschäftigt und sollte wegen einer Neuorganisation in der Zukunft nur noch mit Reinigungsarbeiten beschäftigt werden. Die bisherige Tätigkeit hatte zu einem Drittel auch aus Essensausgabe an die Patienten sowie dem Austausch von Bettwäsche bestanden. Die Arbeitgeberin war der Auffassung, die Änderung der Tätigkeit unterliege ihrem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht.
Nach dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist durch dieses arbeitgeberseitige Direktionsrecht aber der Entzug wesentlicher Tätigkeiten nicht gedeckt. Da der Arbeitsvertrag auch die Ausgabe des Essens an Patienten beinhaltet, ist ein Entzug dieser Tätigkeit nur über eine Änderungskündigung möglich.
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