Rechtsprechung
Beweislast für Nichtdiskriminierung trägt der Arbeitgeber
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat festgestellt, dass die Beweislast dafür, dass die Einstellung einer Bewerberin auch ohne Diskriminierung nicht erfolgt wäre, der Arbeitgeber trägt.
Selbst wenn an einem Arbeitsplatz schwere körperliche Arbeiten geleistet werden müssen - in dem entschiedenen Fall mussten gelegentlich 50 kg Säcke getragen werden - so liegt in der körperlichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers ein Einstellungskriterium, welches aber nicht per se in der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht zu sehen ist, so das LAG.
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Schadensersatz wegen nicht geschlechtsneutraler Stellenausschreibung
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05.12.2007 | Arbeitgeber sind neugierig. Sie wollen möglichst viel über ihre Beschäftigten wissen. Das gilt vor allem vor der Einstellung, denn wer will schon die Katze im Sack kaufen? Allerdings sind nicht alle Fragen an Bewerber zulässig. [mehr]
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