Rechtsprechung

Beweislast für Nichtdiskriminierung trägt der Arbeitgeber

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat festgestellt, dass die Beweislast dafür, dass die Einstellung einer Bewerberin auch ohne Diskriminierung nicht erfolgt wäre, der Arbeitgeber trägt.

Selbst wenn an einem Arbeitsplatz schwere körperliche Arbeiten geleistet werden müssen - in dem entschiedenen Fall mussten gelegentlich 50 kg Säcke getragen werden - so liegt in der körperlichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers ein Einstellungskriterium, welches aber nicht per se in der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht zu sehen ist, so das LAG.

Quelle:

LAG Köln, Urteil vom 08.11.2000
Aktenzeichen: 3 Sa 974/00
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