Rechtsprechung
Wer muss das Arbeitszeugnis unterschreiben?
Zur Unterzeichnung eines Arbeitszeugnisses genügt die Unterschrift eines unternehmensangehörigen Vertreters des Arbeitgebers. Im Zeugnis ist aber deutlich zu machen, dass dieser Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war.
Der Kläger in diesem Verfahren war langjährig bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Dieser erteilte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis, in dem enthalten ist, dass der Kläger "der Geschäftsleitung direkt unterstellt war". Dieses Zeugnis war unterzeichnet vom Einzelprokuristen P., wobei es sich um einen ehemaligen Kollegen des Klägers handelte, der erst wenige Monate vor dem Ausscheiden des Klägers Mitglied der Geschäftsleitung geworden war.
Die Geschäftsleitung selbst bestand aus den beiden Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschaft des Arbeitgebers.
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass der Zeugnisanspruch nicht erfüllt sei. Eine Unterzeichnung des Zeugnisses hätte wenigstens von einem der Geschäftsführer der Beklagten erfolgen müssen.
In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos. Die Revision brachte dem Kläger einen Teilerfolg.
Der Arbeitgeber hat gemäß § 73 HGB (ebenso nach § 630 BGB und § 113 GewO) ein schriftliches Arbeitszeugnis zu erteilen. Es ist zwar nicht erforderlich, dass dieses Zeugnis vom Arbeitgeber oder seinem gesetzlichen Vertretungsorgan gefertigt und unterzeichnet wird, insofern reicht auch die Unterzeichnung durch einen unternehmensangehörigen Vertreter des Arbeitgebers aus. Dieser Vertreter muss aber gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugt gewesen sein.
Wenn ein Arbeitnehmer, wie in dem hier entschiedenen Fall, der Geschäftsleitung direkt unterstellt gewesen ist, so ist das Zeugnis von einem Mitglied der Geschäftsleitung auszustellen. Im Zeugnis muss der Unterzeichnende außerdem auf seine Position als Mitglied der Geschäftsleitung hinweisen. Dieser Hinweis fehlt aber im Zeugnis des Klägers.
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