Rechtsprechung
Rufbereitschaft mit Handy ist vergütungspflichtig
Die vom Arbeitgeber angeordnete "Erreichbarkeit per Handy" erfüllt die Voraussetzungen des § 15 Abs. 6b Unterabs. 1 BAT, wenn der Angestellte verpflichtet ist, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.
Im vorliegenden Fall hatte das Gericht über eine Klage zu entscheiden, in der sich ein Arbeitnehmer gegen die Entscheidung seines Arbeitgebers gewendet hatte, Rufbereitschaften nicht mehr zu vergüten. Begründet wurde dies mit der Abschaffung von Euro-Piepern und der Anschaffung von Handys.
Das BAG stellte jedoch fest, dass auch die Benutzung von Handys die betroffenen Mitarbeiter in ihrer Bewegungsfreiheit einschränken, da sie dafür Sorge zu tragen haben, während der Rufbereitschaft erreichbar zu sein.
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