Rechtsprechung

Gehaltsdifferenzierung Ost/West

1. Die Annahme eines Arbeitgebers, er sei auf Mitarbeiter angewiesen, die ihre berufliche Qualifikation in einem rechtsstaatlichen und marktwirtschaftlichen System erlangt haben, konnte es jedenfalls im Jahr 1996 nicht mehr sachlich rechtfertigen, Arbeitnehmern, die am 02.10.1990 ihren Wohnsitz in der DDR hatten, generell ein niedrigeres Gehalt zu zahlen als Arbeitnehmern, die in diesem Zeitpunkt in den alten Bundesländern ansässig waren.

2. Ein durch eine solche Gehaltsdifferenzierung benachteiligter Arbeitnehmer kann für abgelaufene Zeiträume die Gleichstellung mit der begünstigten Arbeitnehmergruppe verlangen.

Beklagt war in diesem Verfahren eine Rechtsnachfolgerin der früheren Treuhandanstalt. Bei ihr waren etwa 1100 Arbeitnehmer beschäftigt, hierzu gehörten auch die von der Treuhandanstalt übernommenen Beschäftigten. Aus den alten Bundesländern stammten etwa 10% der Arbeitnehmer. Noch bei der Treuhandanstalt bezogen die Arbeitnehmer, die aus den alten Bundesländern stammten, eine höhere, individuell ausgehandelte Vergütung, während die Arbeitnehmer aus den neuen Bundesländern eine Vergütung erhielten, die an die Vergütung für die Staatsbediensteten der früheren DDR anknüpfte. 

Im Wege einer Vereinheitlichung der Gehaltsstruktur wurde mit dem Gesamtbetriebsrat im Jahre 1996 eine Betriebsvereinbarung über die Gehälter geschlossen. Hierin sind u.a. Eingruppierungsmerkmale für insgesamt zehn Gehaltsgruppen geregelt worden, deren Höhe die Beklagte bestimmte. Nach diesem praktizierten System erhielten die Mitarbeiter, die am 02.10.1990 ihren Wohnsitz in den alten Bundesländern hatten, eine höhere Vergütung als vergleichbare Arbeitnehmer aus den neuen Bundesländern.
Der Kläger in diesem Verfahren ist in der ehemaligen DDR aufgewachsen und hat seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet. Er hat mit seiner Klage eine höhere Vergütung - rückwirkend für die Monate April bis August 1999 - verlangt. Gestützt war dieses Verlangen auf die Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern aus den alten Bundesländern.

Der Kläger hatte in allen Instanzen Erfolg. 

Das BAG hat dem Kläger den geltend gemachten Zahlungsanspruch zuerkannt. Begründet wird dies mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Da kein Sachgrund von der Beklagten vorgetragen worden ist, der hier eine unterschiedliche Bezahlung der Arbeitnehmer rechtfertigen würde, ist durch das Vergütungssystem der Beklagten der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.

Es ist zwar nicht sachfremd, denjenigen Arbeitnehmern, die im Zuge des Beitritts von der Treuhandanstalt aus den alten Bundesländern angeworben wurden, auf Grund erworbener Besitzstände ein höheres Entgelt zu zahlen; gleiches würde auch für Qualifikationen gelten, die neu in den alten Bundesländern zu erwerben waren. Allerdings ist eine pauschale, ausschließlich auf den Wohnsitz im Jahre 1990 bezogene Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen.

Quelle:

BAG, Urteil vom 15.05.2001
Aktenzeichen: 1 AZR 672/00
PM des BAG Nr. 31/01 v. 15.05.2001

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