Rechtsprechung
Schwänzen der Berufsschule als Kündigungsgrund nicht ausreichend
Wiederholt unentschuldigtes Fehlen in der Berufsschule ist allein kein Grund für die fristlose Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses. Der Ausbilder muss zunächst alle pädagogischen Möglichkeiten ausschöpfen, bevor er eine Kündigung ausspricht. An die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses sind wesentlich strengere Maßstäbe zu stellen als an die eines normalen Arbeitsverhältnisses.
Mit dieser Begründung hat das Gericht der Klage eines Auszubildenden auf Aufrechterhaltung eines Ausbildungsvertrages, dass wegen mehrmaligem, unentschuldigtem Fernbleiben von der Berufsschule gekündigt wurde, stattgegeben.
Da ein Ausbildungsverhältnis überwiegend erzieherische Aufgaben erfüllt und nicht primär auf die Erbringung einer Leistung zielt, ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, vor dem Ausspruch der Kündigung alle pädagogischen Möglichkeiten auszuschöpfen.
An die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses sind nach ständiger Rechtsprechung des BAG wesentlich strengere Maßstäbe anzulegen, als an die eines regulären Arbeitsverhältnisses, weshalb eine fristlose Kündigung, die sich nur auf wiederholt unentschuldigtes Fehlen in der Berufsschule stützt, nicht rechtmäßig ist.
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