Rechtsprechung

Zugangsrecht von Frauen zur Bundeswehr

Die deutschen Rechtsvorschriften, die Frauen vollständig vom Dienst mit der Waffe ausschließen, verstoßen gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Gleichheit von Männern und Frauen. Ausnahmen bleiben allerdings dann möglich, wenn das Geschlecht eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu speziellen Kampfeinheiten darstellt.

Die Klägerin, die als Elektronikerin ausgebildet ist, bewarb sich 1996 für den Instandsetzungsdienst (Elektronik) der Bundeswehr. Ihr Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, in Deutschland sei es gesetzlich ausgeschlossen, dass Frauen Dienst mit der Waffe leisteten.

Artikel 12a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt:

"Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden ... Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten."

Diese Bestimmungen werden im Sinne eines allgemeinen Verbotes für Frauen, Dienst mit der Waffe zu leisten, angewandt. Dementsprechend sehen die deutschen Rechtsvorschriften (z. B. das Soldatengesetz) vor, daß Frauen nur aufgrund freiwilliger Verpflichtung und nur im Sanitäts- und Militärmusikdienst eingestellt werden können.

Auf die Ablehnung ihrer Bewerbung hin erhob die Klägerin Klage beim VG Hannover. Sie trug u.a. vor, die Ablehnung ihrer Bewerbung allein aus geschlechtsspezifischen Gründen sei gemeinschaftsrechtswidrig.

Die Gemeinschaftsrichtlinie 76/207 aus dem Jahr 1976 über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen u.a. hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung verbietet jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Sie bestimmt jedoch ausdrücklich, dass sie nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegensteht, solche beruflichen Tätigkeiten, für die das Geschlecht aufgrund ihrer Art oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine unabdingbare Voraussetzung darstellt, von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen. Auch Vorschriften zum Schutz der Frau insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft steht sie nicht entgegen.

Das VG hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Gemeinschaftsrichtlinie nationalen Bestimmungen entgegensteht, die Frauen vom Dienst mit der Waffe ausschließen und ihnen nur den Zugang zum Sanitäts- und Militärmusikdienst erlauben.

Grundsätzlich ist es Sache der Mitgliedstaaten ist, die geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer öffentlichen (inneren und äußeren) Sicherheit zu treffen und über die Organisation ihrer Streitkräfte zu entscheiden. Derartige Entscheidungen sind deswegen aber nicht dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen entzogen, der angesichts seiner allgemeinen Geltung auch im öffentlich-rechtlichen Bereich (und damit bei den Streitkräften) anwendbar ist.

Der Gerichtshof führt aus, dass Ausnahmen für "solche beruflichen Tätigkeiten, für die das Geschlecht aufgrund ihrer Art oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine unabdingbare Voraussetzung darstellt", als Ausnahmen von einem in der Richtlinie verankerten individuellen Recht eng auszulegen sind. Die Ausnahmen iSd. Richtlinie können nur spezifische Tätigkeiten betreffen. Das Geschlecht kann eine unabdingbare Voraussetzung für ihre Ausübung darstellen bei Aufsehern und Chefaufsehern in Haftanstalten, bei Tätigkeiten der Polizei, die bei schweren inneren Unruhen ausgeübt werden.

Außerdem ist, soweit es um die Reichweite der Ausnahme von einem Grundrecht wie dem auf Gleichbehandlung geht, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört. Ausnahmen dürfen demnach nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist.

Der Ausschluß von Frauen vom Dienst mit der Waffe gilt nun aber für nahezu alle militärischen Verwendungen in der Bundeswehr; er stellt mithin keine Ausnahmemaßnahme dar, die durch die spezifische Art der betreffenden Beschäftigungen oder die besonderen Bedingungen ihrer Ausübung gerechtfertigt wäre. Die Tatsache, dass die Angehörigen der Streitkräfte zum Einsatz von Waffen verpflichtet sein könnten, rechtfertigt für sich allein nicht den Ausschluß von Frauen vom Dienst mit der Waffe.

Somit haben die nationalen Stellen auch unter Berücksichtigung des ihnen insoweit zustehenden Ermessens gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, als sie allgemein davon ausgegangen sind, dass sämtliche bewaffneten Einheiten der Bundeswehr weiterhin ausschließlich aus Männern bestehen müßten.

Was schließlich die Richtlinienbestimmung zum Schutz der Frau insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft angeht, so können danach Frauen nicht mit der Begründung von einer Beschäftigung ausgeschlossen werden, dass sie im Verhältnis zu Männern stärker gegen Gefahren geschützt werden müßten, die Männer und Frauen in gleicher Weise betreffen.

Quelle:

EuGH, Urteil vom 11.01.2000
Aktenzeichen: C-285/98
PM des EuGH Nr. 01/00 v. 11.01.2000

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