Rechtsprechung
Zur Vorlagepflicht bei Richtlinienkollisionen
Eine Kollision zwischen der Gleichberechtigungsrichtlinie und den Ärzterichtlinien ist nicht alleine nach nationalen Maßstäben zu beurteilen. Das Fachgericht ist unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen.
Beschwerdeführerin der der Entscheidung zu Grunde liegenden Verfassungsbeschwerde ist eine Ärztin, die sich zur praktischen Ärztin qualifizieren wollte.
Die hierfür erforderliche Ausbildung muss nach der EG-Richtlinie 86/457/EWG von 1986 teilweise in einer Vollzeitbeschäftigung erbracht werden. In allen anderen Facharztausbildungen hingegen, auch bei derjenigen zum Facharzt für Allgemeinmedizin, können nach der EG-Richtlinie 75/363/EWG von 1995 durch die Länder auch Teilzeitqualifikationen zugelassen werden. Voraussetzung ist hierfür, dass das Niveau der Weiterbildung nicht beeinträchtigt wird. Die EG-Richtlinie 93/16/EWG, die 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit der Ärzte erlassen wurde, löste beide Richtlinien ab. Die Unterschiede wurden aber beibehalten.
Die beschwerdeführende Ärztin wollte sich zunächst zur Fachärztin für Allgemeinmedizin weiterbilden. Sie arbeitete von 1988 bis 1992 Vollzeit im Krankenhaus. Sie war dann nach der Geburt von Zwillingen in einer Allgemeinmedizinpraxis teilzeitbeschäftigt. Sie beantragte ihre Anerkennung als praktische Ärztin. Dies wurde von der Ärztekammer Hamburg abgelehnt und ihre gegen diese Ablehnung gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Das BVerwG hat die Revision mit der Begründung zurückgewiesen, dass nach seiner Rechtsauffassung zwingende europarechtliche Vorgaben beständen, die eine mindestens sechsmonatige Vollzeittätigkeit bei einem niedergelassenen Arzt verlangen. Noch nicht entschieden habe in diesem Zusammenhang der EuGH, ob eine solche Vorgabe nicht gegen das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts verstößt. Das BVerwG hat trotzdem eine Vorlage an den EuGH nicht in Betracht gezogen, die Richtlinien zum Arztrecht seien seiner Auffassung eindeutig.
Hierdurch würden die allgemeinen Grundsätze der Spezialität und Priorität die Gleichbehandlungsrichtlinien aus dem Jahre 1976 verdrängen. Es sei schon deshalb nicht zu prüfen, ob das im Grundgesetz verankerte Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts verletzt sein könnte, weil die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich nicht der Überprüfung am Maßstab der nationalen Grundrechtsbestimmungen unterlägen.
Das BVerfG hat diese Entscheidung des BVerwG aufgehoben, da sie nach Auffassung des Gerichts gegen den in Art. 101 I S. 2 GG verankerten Anspruch auf den gesetzlichen Richter verstößt.
Der EuGH ist als gesetzlicher Richter iSd. Art. 101 I S. 2 GG anzusehen, dieser gesetzliche Richter wird entzogen, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nachkommt. Nach Auffassung der entscheidenden Kammer hat das BVerwG seine Vorlagepflicht aus 2 Gründen in unhaltbarer Weise verletzt. Es wird in erster Linie darauf abgestellt, dass die Frage der Kollision zwischen der Gleichberechtigungsrichtlinie und den Ärzterichtlinien allein nach nationalen Maßstäben beurteilt wurde.
Es ist nicht erkennbar, dass sich das BVerwG mit der Rechtsprechung des EuGH zur Problematik von Richtlinienkollision auseinandergesetzt hat. Ein Gericht, dass sich hinsichtlich des europäischen Rechts nicht ausreichend kundig macht, verkennt die Bedingungen für die Vorlagepflicht. Hierbei umfasst der Begriff des europäischen Rechts nicht nur materielle Rechtsnormen, sondern auch die Methodenwahl. Das BVerwG hat seine Vorlageverpflichtung auch dahingehend grundsätzlich verkannt, dass es nicht in Betracht gezogen hat, ob der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter zu den vom EuGH anerkannten ungeschriebenen gemeinschaftsrechtlichen Grundrechten gehört.
Die Frage, ob der vom EuGH entwickelte Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter dem im Grundgesetz verankerten Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts entspricht und daher Geltung als primäres Gemeinschaftsrecht entfalten kann, wäre zur Überprüfung in Betracht zu ziehen gewesen. Der Grundrechtsschutz der Beschwerdeführerin läuft ins Leere, denn das BVerfG kann mangels Zuständigkeit keine materielle Prüfung anhand der Grundrechte vornehmen und der EuGH erhält mangels Vorabentscheidungsersuchen nicht die Möglichkeit, sekundäres Gemeinschaftsrecht anhand der für die Gemeinschaftsentwicklung Grundrechtsverbürgerungen zu überprüfen.
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