Rechtsprechung
Vergütung nach Bestellung zur Frauenbeauftragten
Die Bestellung zur Frauenbeauftragten nach dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz hat keine Folgen hinsichtlich der Vergütung.
Die Klägerin ist in Hessen als sog. Bezügerechnerin angestellt und in der Vergütungsgruppe (VergGr) Vb BAT eingruppiert. 1987 wurde sie zur Frauenbeauftragten ihrer Dienststelle bestellt und übt diese Aufgaben zeitlich überwiegend aus. Die Bestellung wurde auch nach Inkrafttreten des Hessischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbauen von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung nicht widerrufen. Nach § 17 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes ist die Bestellung auf sechs Jahre begrenzt.
Nach Auffassung der Klägerin ist die Tätigkeit als Frauenbeauftragte gemäß der Rechtsprechung des BAG mindestens nach der VerGr IVb BAT zu vergüten; sie forderte vom beklagten Land eine entsprechende Zulage wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 BAT.
ArbG und BAG haben die Klage abgewiesen.
Das BAG hat festgestellt, dass eine Bestellung zur Frauenbeauftragten nach dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz keine Folgen hinsichtlich der Vergütung hat. Eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit iSv. § 24 BAT ist nicht gegeben. Die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder enthalten insofern unterschiedlich formulierte Regelungen, aus denen sich hinsichtlich der Vergütung ggf. unterschiedliche Folgen herleiten lassen.
Kraft gesetzlicher Regelung gilt die Betätigung als Frauenbeauftragte in Hessen ohne Rücksicht auf die bisherige Eingruppierung als zumutbare Beschäftigung, gleichgültig wie die arbeitsvertraglich auszuübende (ursprüngliche) Tätigkeit tariflich zu bewerten ist. Die zitierte Rechtsprechung des BAG zur Eingruppierung von Frauenbeauftragten betrifft Fälle, in denen zwecks Bestellung zur Frauenbeauftragten ein Arbeitsverhältnis eigens begründet wurde. Hierauf kann die Klägerin ihren Anspruch nicht stützen, weil sie innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Frauenbeauftragten bestellt worden ist.
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