Rechtsprechung

Außerordentliche Kündigung einer kirchlichen Mitarbeiterin wegen Loyalitätspflichtverletzung

Bei einer Arbeitnehmerin in einem evangelischen Kindergarten, die in der Öffentlichkeit werbend für eine andere Glaubensgemeinschaft auftritt, ist keine hinreichende Gewähr mehr gegeben, dass sie der arbeitsvertraglich übernommenen Verpflichtung zu Loyalität gegenüber der evangelischen Kirche nachkommt.

Die Klägerin war von der Beklagten "einer evangelischen Kirchengemeinde" seit 1997 zunächst als Gruppenleiterin einer Kindertagesstätte beschäftigt und seit Oktober 1998 zur Leitung eines Kindergartens abgeordnet. Auf Grund ihrer Stellung als Mitarbeitervertreterin (MAV) war sie ordentlich unkündbar. Das Arbeitsverhältnis unterlag Arbeitsrechtsregelungen der evangelischen Landeskirche in Baden. Nach diesen Regelungen (§ 6) sind Mitarbeiter zur Loyalität verpflichtet, was eine Mitgliedschaft in Organisationen deren Grundauffassung, Zielsetzung und praktische Tätigkeit im Widerspruch zum kirchlichen Auftrage steht ausschließt. Nach § 9 kann ein Dienstverhältnis aus wichtigem Grund beendet werden, wenn ein Mitarbeiter in grober, die Glaubwürdigkeit kirchlichen Dienstes erheblich beeinträchtigender Weise gegen die Pflichten eines kirchlichen Mitarbeiters in seiner Lebensführung verstößt. 

Die Beklagte erfuhr am 03.12.1998, dass die Klägerin Mitglied der "Universalen Kirche/Bruderschaft der Menschheit"  (UK) war und für diese sog. "primary lessons" durchführte. Die Klägerin unterzeichnete als Mitglied der UK jährlich eine Verpflichtungserklärung, die an "Das Orakel für die Große weiße Bruderschaft" gerichtet war. Nach der Auffassung der evangelischen Kirche sind die Lehren der UK mit wesentlichen christlichen Glaubensüberzeugungen nicht vereinbar. Die Beklagte kündigte mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit einer Auslauffrist zum 31.12.1998. Die Klägerin hat in Ihrer Kündigungsschutzklage die Loyalitätspflichtverletzung bestritten. Bei der UK handele es sich nicht um eine Sekte, sondern eine unter dem Schutz des Grundgesetzes stehende Glaubensgemeinschaft. Die Mitgliedschaft habe keine Auswirkungen auf ihre Arbeit gehabt. Dem hält die Beklagte entgegen, dass die Klägerin nicht mehr die Gewähr biete, ihre Loyalitätspflicht zu erfüllen. Sie habe auch bei ihrer Arbeit im Kindergarten die Lehren der UK angewendet. 

Die Klage blieb in erster und letzter Instanz erfolglos.
Das BAG hat die außerordentliche Kündigung der Beklagten aus wichtigem Grund für wirksam gehalten. Aus der Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts wird den Kirchen gewährleistet, verbindlich zu bestimmen, was die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündung erfordert; welches die wesentlichen Grundsätze der Glaubenslehre und Sittenlehre sind und was als ggf. schwerer Verstoß gegen diese anzusehen ist. 

Nach den Feststellungen des LAG hat die Klägerin schon allein auf Grund ihrer Mitgliedschaft in der UK in erheblichen Maß gegen ihre arbeitsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen. Wenn das LAG aber trotzdem der Beklagten noch zugemutet hat, dass die Klägerin bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen ist, so hat das LAG wesentlichen, unstreitigen Parteivortrag unberücksichtigt gelassen, vor allem die Tatsache, dass die Klägerin für die UK sog. "primary lessons" durchgeführt hat.

Für eine Arbeitnehmerin in einem evangelischen Kindergarten, die in der Öffentlichkeit werbend für eine andere Glaubensgemeinschaft auftritt und deren von den Glaubenssätzen der evangelischen Kirche erheblich abweichende Lehren verbreitet, ist keine hinreichende Gewähr mehr gegeben, dass sie der arbeitsvertraglichen übernommenen Verpflichtungen zu Loyalität gegenüber der evangelischen Kirche nachkommt.

Quelle:

BAG, Urteil vom 21.02.2001
Aktenzeichen: 2 AZR 139/00
PM des BAG Nr. 10/01 v. 21.02.2001

© arbeitsrecht.de - (Redaktion arbeitsrecht.de)

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