Rechtsprechung

Hinterbliebenenversorgung auch bei Getrenntleben der Eheleute im Zeitpunkt des Todes des "Haupternährers"

Eine Witwe hat gegen den Arbeitgeber des verstorbenen Ehegatten einen Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente aus der betrieblichen Altersversorgung, hier aus der Hinterbliebenenversorgung, wenn der Verstorbene den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten hat.

Nach der maßgeblichen Versorgungsordnung des Arbeitgebers, in diesem Fall der Beklagten, erhält die Witwe eines früheren Arbeitnehmers (oder der Witwer einer früheren Arbeitnehmerin) nur dann eine betriebliche Hinterbliebenenrente, wenn der oder die Verstorbene den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat. Hier war die klagende Witwe mit dem Verstorbenen seit 1967 verheiratet und dieser war zu diesem Zeitpunkt auch schon bei der Beklagten beschäftigt, und zwar bis zu seiner Verrentung im November 1996.

Der Verstorbene selbst erhielt eine Betriebsrente von 665 DM. Nachdem er im März 1998 verstorben war, beantragte die Klägerin die Zahlung einer Witwenrente. Dies wurde von der Beklagten verweigert, weil sich die Eheleute Anfang 1994 getrennt hatten; die Ehe war allerdings noch nicht geschieden.

Das BAG gab hier auch in letzter Instanz dem Klaganspruch der klagenden Witwe statt.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente, da ihr verstorbener Ehemann den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten hat.
Es kommt hierfür nicht nur auf die letzten Jahre vor dem Tode des verstorbenen Arbeitnehmers an, sondern entscheidend ist eine wertende Gesamtbetrachtung der Ehezeit seit Beginn der Beschäftigung bei der Beklagten. In 27 von 31 Ehejahren und 27 von 29 Jahren der Tätigkeit des Verstorbenen bei der Beklagten hatten die Eheleute fast ausschließlich von den Einkünften des Verstorbenen gelebt. Ob der Verstorbene auch in den letzten vier Jahren nach der Trennung noch überwiegend für den Unterhalt der klagenden Witwe gesorgt hat, kann daher nicht entscheidungserheblich sein.

Auch der Umstand, dass die Eheleute seit 1994 getrennt gelebt haben, steht einem Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung nicht entgegenstehen, da die Versorgungsordnung einen solchen Anspruch nur nach der Scheidung der Ehe und nicht bereits bei einem Getrenntleben der Ehegatten ausschließt. Das Gericht hat übrigens ausdrücklich offen gelassen, ob eine solche sog. "Haupternährerklausel" überhaupt rechtswirksam vereinbart werden kann.

Quelle:

BAG, Urteil vom 26.09.2000
Aktenzeichen: 3 AZR 387/99
PM des BAG Nr. 64/00 v. 26.09.2000

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