Rechtsprechung

Kein Anspruch auf Wiedereinstellung wg. erstmaliger Entziehungskur

Ein Arbeitnehmer kann allein aus dem Besuch einer dreiwöchigen Entziehungskur keinen Anspruch auf Wiedereinstellung herleiten, wenn ihm krankheitsbedingt gekündigt wurde.

In diesem Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der über 3 Jahre hinweg jeweils 5-7 Wochen wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen ist. Im ersten Drittel des vierten Jahres beliefen sich die Fehlzeiten auf 15 Tage. Grund für die Fehlzeiten war die Alkoholkrankheit des Arbeitnehmers. Die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung wurden vom BAG als erfüllt angesehen.

Der Kläger sah in seiner Entziehungskur eine Erschütterung der negativen Gesundheitsprognose und leitete hieraus einen Anspruch auf Wiedereinstellung ab. Ein solcher Anspruch kommt immer dann in Betracht, wenn im Zeitpunkt des Kündigungszuganges tatsächlich von einer negativen Gesundheitsprognose auszugehen ist, diese sich jedoch noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses und damit vor Kündigungstermin positiv für den Arbeitnehmer verändert.

Das BAG hat nunmehr entschieden, dass eine bloße Erschütterung der Prognose nicht ausreichend für einen Wiedereinstellungsanspruch ist, sondern dass vielmehr eine positive Gesundheitsprognose erstellt werden muss, für die der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist. Aus einer erstmaligen dreiwöchigen Entziehungskur kann eine solche positive Prognose nicht hergeleitet werden, weshalb dem Arbeitnehmer kein Wiedereinstellungsanspruch zusteht.

Quelle:

BAG, Urteil vom 17.06.1999
Aktenzeichen: 2 AZR 639/98
PM des BAG Nr. 46/99 v. 17.06.1999

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