Rechtsprechung
Verband der Gewerkschaftsbeschäftigten zulässig
Eine DGB-Gewerkschaft kann ihren Arbeitnehmern nicht untersagen einem Verband von Gewerkschaftsbeschäftigten beizutreten.
Der klagende Verband wurde 1994 von Gewerkschaftsangestellten gegründet. Er hat sich zum Ziel gesetzt, deren Gehälter und sonstige Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge mit den Gewerkschaften zu regeln, bei denen sie beschäftigt sind. Bisher gibt es solche Tarifverträge nicht. Die Arbeitsbedingungen richten sich vielmehr nach Vereinbarungen zwischen dem Betriebsrat und der jeweiligen Gewerkschaft als Arbeitgeberin.
Die beklagte Gewerkschaft hat ihren Arbeitnehmern, die sämtlich auch bei ihr Mitglieder sind, mit dem Ausschluss und der Kündigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall gedroht, dass sie dem Verband der Gewerkschaftsbeschäftigten beitreten sollten.
Dieser Verband klagte auf Unterlassung. Die Gewerkschaft beeinträchtige ihn in seiner Koalitionsfreiheit. Die Beklagte ist dem mit dem Argument entgegengetreten, der Kläger könne sich auf Art. 9 Abs. 3 GG nicht berufen. Seine möglichen Mitglieder seien bereits bei ihr gewerkschaftlich organisiert und hätten damit ihre Koalitionsfreiheit abschließend ausgeübt.
Auch seien ihre Arbeitnehmer durch mitgliedschaftsrechtliche und arbeitsvertragliche Loyalitätspflichten daran gehindert, gegen sie zu streiken. Das ergebe sich aus ihrer Funktion als Kampfverband der Arbeitnehmer; erforderlich sei ein hohes Maß an innerer Geschlossenheit. Schließlich reichten bei Gewerkschaften als kollektivvertragliches Gestaltungsmittel Betriebsvereinbarungen aus, um für die Beschäftigten angemessene Arbeitsbedingungen zu sichern.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben; das BAG hat die Revision der Gewerkschaft zurückgewiesen.
Die Betätigung des klagenden Verbandes ist als Ausübung der Koalitionsfreiheit grundrechtlich geschützt, und zwar auch insoweit, als Tarifverträge mit den Gewerkschaften angestrebt und notfalls durch Arbeitskampfmaßnahmen durchgesetzt werden sollen.
Eigene Grundrechtspositionen der beklagten Gewerkschaft stehen dem nicht prinzipiell entgegen. Sie kann sich vielmehr auch dann, wenn ihre Beschäftigten beim Kläger organisiert sind, wirksam als Gewerkschaft betätigen und der Arbeitgeberseite entgegentreten. Allerdings bestehen für ihre Arbeitnehmer besondere Loyalitätspflichten, die weiter gehen als Rücksichtspflichten anderer Arbeitnehmer. Das schränkt auch die Handlungsmöglichkeiten des Verbandes ein, beispielsweise bei der Ausübung des Streikrechts. Wo die Grenzen im einzelnen verlaufen, war vorliegend nicht zu entscheiden.
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