Rat vom Experten
Verhalten bei Unsicherheit über das Vorliegen einer Betriebsänderung
Ob anstehende Veränderungen im Betrieb die Qualität einer Betriebsänderung erreichen, ist entscheidend dafür, ob ein Interessenausgleich verhandelt werden muss und ob der Betriebsrat einen Sozialplan durchsetzen kann. Interessenausgleich und Sozialplan sind die Vereinbarungsformen, mit der gem. § 112 BetrVG auf eine Betriebsänderung reagiert werden soll. Ohne Betriebsänderung muss der Arbeitgeber sich nicht darauf einlassen.
Aber:
Manchmal bleibt bis zum Abschluss der Verhandlungen offen, ob der Vorgang wirklich eine Betriebsänderung ist. Dennoch werden entsprechende Vereinbarungen - manchmal sogar in der Einigungsstelle - geschlossen, um zumindest über die wirtschaftlichen Folgen Klarheit herzustellen.
Die Antwort auf die Frage, ob der Arbeitgeber wirklich eine Betriebsänderung plant, kann daher lange offen bleiben – der Betriebsrat kommt auch so "ins Geschäft". Einen Streit darüber kann er austragen, während er gleichzeitig schon versucht, den Sozialplan durchzusetzen. Der Betriebsrat muss also nicht warten, bis der Arbeitgeber überzeugt worden ist, dass eine Maßnahme eine Betriebsänderung ist. Ein Streit hierüber außerhalb von Einigungsstelle und Arbeitsgericht sollte vermieden werden, er ist häufig taktischer Natur um die materiellen Forderungen beim Sozialplan klein zu halten.
Durchgesetzt werden die Verhandlungen letztlich durch die Bestellung einer Einigungsstelle, die Rechtsfrage klärt sich durch entsprechende Gerichtsverfahren. Die können vielfältig sein.