Rat vom Experten
Der Umgang mit betrieblichen Veränderungen
Das BetrVG gibt dem Betriebsrat spezielle Mitbestimmungsrechte, wenn der Arbeitgeber erhebliche Eingriffe in die Organisation oder den Bestand des Betriebes vornimmt. Der Betriebsrat hat
- erweiterte Informations- und Beratungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten;
- kann über einen Interessenausgleich verhandeln;
- kann einen Sozialplan verlangen und in der Mehrzahl der Fälle erzwingen.
Ausgelöst werden die Rechte immer durch Veränderungen im Betrieb, nicht durch Veränderungen im Unternehmen. Wird ein bislang einheitlicher Betrieb aufgeteilt, ist das eine Betriebsänderung. Wenn dagegen das Unternehmen – etwa eine AG – in zwei GmbHs umgewandelt wird ohne gleichzeitige Veränderungen in den betrieblichen Abläufen, ist das keine Betriebsänderung.
Manchmal ist umstritten, ob ein Vorgang eine Betriebsänderung ist. Das hängt mit Formulierungen im Gesetz zusammen, die durchaus verschieden ausgelegt werden können. Die Beurteilung etwa, ob ein Betriebsteil wesentlich ist oder nicht, ob Änderungen grundlegend sind oder nicht, kann je nach Ausgangspunkt und Interessenlage unterschiedlich ausfallen.
Verbindlich entschieden wird diese Frage nur durch das Arbeitsgericht, das aber nur über konkrete Streitigkeiten befindet und nicht über abstrakte Rechtsfragen.
Solche Streitigkeiten können sein:
- Die Durchsetzung von Informationsrechten.
- Die Einsetzung einer Einigungsstelle.
- Die Feststellung des Vorliegens einer Betriebsänderung.
(Weitere Beispiele finden sich hier)
Allerdings ist der Weg bis zu einer rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Entscheidung in der Regel lang und deren Ausgang - wenn es sich um Wertungsfragen handelt – ungewiss. Beobachtet der Betriebsrat Veränderungen im Betrieb, von denen er annimmt, dass es sich um eine Betriebsänderung handelt, so sollte er immer die Aufnahme von Verhandlungen durchsetzen, statt sich abstrakte Gedanken über die rechtliche Qualität dieser Veränderungen zu machen.
Verweigert der Arbeitgeber diese Verhandlungen über Sozialplan und Interessenausgleich, kann die Einrichtung einer Einigungsstelle ins Auge gefasst werden. Sind Sozialplan und Interessenausgleich erst einmal verhandelt, so ist die Frage danach, ob eine Betriebsänderung vorgelegen hat oder praktisch noch von Bedeutung.