Rat vom Experten

Der Interessenausgleich

Der Interessenausgleich ist die Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über das "Ob" und das "Wie" der Betriebsänderung. Er sollte also eigentlich die Durchführung der Betriebsänderung selber regeln. Da es sich dabei um eine unternehmerische Entscheidung handelt und hierfür nach der Aufgabenverteilung im BetrVG eigentlich ein alleiniges Entscheidungsrecht des Arbeitgebers besteht, ist der Interessenausgleich weder erzwingbar noch seine Inhalte durchsetzbar.

Der Arbeitgeber muss sich also nicht auf eine Verständigung mit dem Betriebsrat einlassen, sondern ist nur verpflichtet, den Interessenausgleich zu versuchen. Unterlässt er das oder weicht er von einem Interessenausgleich ohne zwingenden Grund ab, sieht das BetrVG als Sanktion individuelle Ansprüche der Beschäftigten auf Nachteilsausgleich gem. § 113 BetrVG vor.

Dieser Versuch wird von der Rechtsprechung dann als ausreichend angesehen, wenn der Arbeitgeber von sich aus alle Möglichkeiten der Vermittlung in Anspruch nimmt, um sich mit dem Betriebsrat einig zu werden, die das Gesetz vorsieht. Das bedeutet, dass ein Scheitern des Interessenausgleichs erst in der Einigungsstelle festgestellt werden kann – woran der Betriebsrat kein Interesse haben kann, weil damit der Anspruch auf Nachteilsausgleich endgültig entfällt. Er wird daher von sich aus nicht die Einigungsstelle anrufen, um dem Interessenausgleich zu versuchen, sondern sollte Wert darauf legen, deren Zuständigkeit auf die Aufstellung des Sozialplans zu beschränken.

Typische Regelungen im Interessenausgleich sind:

  • Beschreibung der Betriebsänderung und der Auswirkungen auf die Beschäftigten
  • Regelungen zur Vermeidung bzw. Verminderung von Nachteilen (Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen, Beschäftigungssicherung, "sozialverträglicher" Personalabbau; Outplacement- und Transfermaßnahmen)
  • Sicherung der Tarifbindung
  • Regelung der Bedingungen der Umsetzung der Betriebsänderung


Bei anstehenden Entlassungen haben Arbeitgeber in der Regel ein eigenes Interesse an einem bestimmten Bestandteil des Interessenausgleichs. Dabei handelt es sich um die so genannte "Namensliste", also die Benennung derjenigen, die gekündigt werden sollen. Wer in diese Namensliste aufgenommen wird, hat gem. § 1 Abs. 5 KSchG praktisch keinen Kündigungsschutz mehr. Ob Betriebsräte sich hierauf – meist als Gegenleistung für eine Erhöhung der Abfindungen – einlassen können, muss jeder für sich entscheiden. Wichtig ist aber zu wissen, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat eine solche Liste auch nicht aufzwingen kann, weder innerhalb noch außerhalb der Einigungsstelle.

Das "Ob" und "Wie" der Betriebsänderung darf bei Aufnahme der Verhandlungen mit dem Betriebsrat noch nicht feststehen. Ein Interessenausgleich ist daher nur so lange möglich, wie der Arbeitgeber noch keine Schritte zur Umsetzung der Betriebsänderung – etwa durch den Ausspruch von Kündigungen – vorgenommen hat. (BAG v. 14.09.1976 – 1 AZR 784/75)

In Tendenzbetrieben muss der Arbeitgeber gem. § 118 Abs. 1 BetrVG keinen Interessenausgleich versuchen.

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