Rat vom Experten

Die Einigungsstelle

Die Einigungsstelle ist im Rahmen einer Betriebsänderung für zwei Dinge zuständig: Sie soll als letzte Instanz versuchen, einen Interessenausgleich zu vermitteln und kann den Sozialplan durch Spruch (d.h. mit Mehrheitsbeschluss) aufstellen. Die Entscheidungskompetenz hat sie nur für den Sozialplan, beim Interessenausgleich kann sie lediglich vermitteln.

Schafft sie das nicht, ist der Interessenausgleich gescheitert. Davon profitiert nur der Arbeitgeber, weil er dann vom Risiko befreit ist, noch nach Abschluss der Betriebsänderung einen zusätzlichen Nachteilsausgleich an ArbeitnehmerInnen bezahlen zu müssen, die deshalb wirtschaftliche Nachteile erleiden.

Der Betriebsrat sollte daher in der Regel nicht von sich aus das Verfahren zur Vermittlung des Interessenausgleichs in der Einigungsstelle betreiben. Weil der Arbeitgeber sich damit von drohenden zusätzlichen Zahlungsansprüchen befreien kann, schwächt er so seine eigene Verhandlungsposition beim Sozialplan.


Die Einrichtung der Einigungsstelle passiert entweder einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder durch das Arbeitsgericht. Eingerichtet ist sie, wenn über drei Aspekte entschieden wurde:

  1. Die/den Vorsitzende/n der Einigungsstelle
  2. Die Anzahl der Beisitzer/innen 
  3. Das zu behandelnde Thema

Gerade wegen der beschriebenen Problematik hinsichtlich der Vermittlung des Interessenausgleichs sollte unbedingt Wert darauf gelegt werden, die Thematik sehr präzise einzugrenzen.

Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht über alle Punkte einigen, kann ein beschleunigtes Verfahren vor dem Arbeitsgericht eingeleitet werden. Dieses Bestellungsverfahren gem. § 98 ArbGG ist in kürzester Zeit abgeschlossen, weil das Gericht nur sehr grob überprüft, ob die Einigungsstelle wirklich zuständig ist. Der Maßstab ist laut Gesetz umgekehrt: Abgelehnt wird der Antrag auf Einrichtung der Einigungsstelle nur dann, wenn sie offenkundig unzuständig ist.

Das Verfahren kann vom Arbeitgeber wie auch vom Betriebsrat eingeleitet werden.

© arbeitsrecht.de - (ih/wv)

Artikel drucken