Rat vom Experten
Sachverständige
Außergewöhnliche Umstände erfordern außergewöhnliche Maßnahmen. Betriebsräte sind bei einer Betriebsänderung mit Fragen konfrontiert, die erheblich vom Alltagsgeschäft abweichen. Die Deutung umfangreicher wirtschaftlicher Darlegungen wird da ebenso schnell zum Problem wie der Überblick über das umfangreiche Geflecht der juristischen Bezüge verloren geht.
Die Kenntnis der Vielzahl von Urteilen der Gerichte zum Thema "Betriebsänderung" geht auch nach dem besten Seminar wieder verloren, die schwierige Konstruktion einer Transfergesellschaft erfordert in der Regel die Mitarbeit von Spezialisten.
Um den Zugang zur sachverständigen Beratung zu vereinfachen sieht das BetrVG in § 111 vor, dass Betriebsräte in Unternehmen mit mehr als 300 Beschäftigten selbstständig und ohne Zustimmung durch den Arbeitgeber Sachverständige beauftragen können. Maßgeblich ist die Größe des Unternehmens, das Inhaber des Betriebs ist und nicht die des Betriebs.
Auch in kleineren Unternehmen kann sich der Betriebsrat beraten lassen, benötigt aber hierfür gem. § 80 Abs. 3 BetrVG die vorherige Zustimmung des Arbeitgebers. Bekommt er die nicht, kann er sie entweder gerichtlich ersetzen lassen – was aber in der Regel lange dauert – oder sollte schnell den Gang in die Einigungsstelle antreten und den gewünschten Sachverständigen hierfür als Beisitzer bestellen. Hierfür benötigt er die Zustimmung nicht.
Die Beratung bezieht sich in der Regel auf juristische und wirtschaftliche Themen. Hierfür stehen mittlerweile eine Vielzahl von Experten zur Verfügung, die seit Jahren Erfahrung in der Beratung von Betriebsräten in solchen Situationen haben. (Die Verfasser dieser Seiten gehören auch dazu.) Denkbar sind aber auch andere Beratungsthemen, etwa technische wenn es um den Betrieb neuer Anlagen geht.