Rat vom Experten

Der Nachteilsausgleich

Wenn der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durchführt, ohne vorher den Interessenausgleich versucht zu haben oder wenn er von einem Interessenausgleich später ohne zwingenden Grund abweicht, sieht das BetrVG hierfür als Sanktion eine Art Schadensersatz für Beschäftige vor, die deshalb eine wirtschaftliche Einbuße erleiden. Er ist in § 113 BetrVG geregelt und heißt "Nachteilsausgleich".

Hat der Arbeitgeber Kündigungen ausgesprochen, ohne vorher den Interessenausgleich zu versuchen und der Betriebsrat daraufhin einen Sozialplan durchgesetzt, der Abfindungen als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes vorsieht, können Beschäftigte zusätzlich hierzu noch einen Nachteilsausgleich fordern und gerichtlich durchsetzen. Dieses Verfahren wird nur von ihnen geführt, der Betriebsrat hat hier keine eigenen Rechte. Vor allem kann er den Arbeitgeber nicht zwingen, sich an einen geschlossenen Interessenausgleich zu halten und die Betriebsänderung nur so durchzuführen, wie vereinbart wurde.

Der Arbeitgeber darf vom Interessenausgleich abweichen, muss aber damit rechnen, den zusätzlichen Nachteilsausgleich zu bezahlen. Das BAG bezeichnet ihn ausdrücklich als Sanktion für dieses vereinbarungswidrige Verhalten.

Allerdings wird auf den Nachteilsausgleich angerechnet, was der Arbeitgeber für denselben wirtschaftlichen Nachteil aus dem Sozialplan zahlen muss. Damit geht die Funktion des Nachteilsausgleichs verloren, wenn der Sozialplan ohnehin schon sehr gut dotiert ist. Die Höhe des Nachteilsausgleichs ist durch Gesetz auf in der Regel 12 Monatsgehälter gedeckelt, bei länger bestehenden Arbeitsverhältnissen auf bis zu 18 Monatsgehälter.

Der Anspruch auf Nachteilsausgleich entfällt sofort, wenn der Betriebsrat eine Vereinbarung mit der Überschrift "Interessenausgleich" unterschreibt, auch wenn darin tatsächlich keinerlei Interessen der Beschäftigten berücksichtigt sind.

Da in Tendenzbetrieben kein Interessenausgleich verhandelt werden muss, wird der Nachteilsausgleich hier fällig, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß bei der Aufstellung des Sozialplans beteiligt.

© arbeitsrecht.de - (ih/wv)

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