Rat vom Experten

Das Arbeitsgericht

Auf die Unterstützung des Arbeitsgerichts können Betriebsrat und Arbeitgeber bei einer anstehenden Betriebsänderung in mehreren Situationen angewiesen sein:

  1. Durchsetzung des Informations- und Beratungsanspruchs des Betriebsrats, in der Regel im Rahmen einer einstweiligen Verfügung zu Beginn der Auseinandersetzung. (Verfahren wird durch den Betriebsrat eingeleitet)

  2. Durchsetzung des Rechts auf Beratung durch einen Sachverständigen  in Unternehmen mit weniger als 300 Beschäftigten.

  3. Verhinderung der Umsetzung einer Betriebsänderung, insbesondere des Ausspruchs von Kündigungen, bis zur Verhandlung eines Interessenausgleichs. (Verfahren wird durch den Betriebsrat eingeleitet)

  4. Bestellung einer Einigungsstelle zur Verhandlung des Interessenausgleichs (Verfahren kann durch Arbeitgeber und Betriebsrat eingeleitet werden, meist zusammen mit 5. Einleitung durch Betriebsrat ist meist nicht zu empfehlen)

  5. Bestellung einer Einigungsstelle zur Verhandlung und zum Abschluss des Sozialplans (Verfahren kann durch Arbeitgeber und Betriebsrat eingeleitet werden, meist zusammen mit 4.)

  6. Anfechtung des Spruchs der Einigungsstelle über die Ausstattung des Sozialplans und die Verteilung der Mittel. (Verfahren kann durch Arbeitgeber und Betriebsrat eingeleitet werden, aber nur nach Abschluss des Verfahrens vor der Einigungsstelle, wenn diese über den Sozialplan abgestimmt hat.)

  7. Feststellung des Vorliegens einer Betriebsänderung bzw. dass eine Maßnahme nicht die Qualität einer Betriebsänderung hat. (Verfahren kann durch Arbeitgeber und Betriebsrat eingeleitet werden)

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