Rat vom Experten

Welche rechtlichen Wirkungen hat eine sogenannte Abschlussvereinbarung?

In der so genannten Abschlussvereinbarung formulieren die Medianten Regelungen, die sie während der Mediation erarbeitet und vereinbart haben.

Die Abschlussvereinbarung kann zum Inhalt haben, dass die Mediation zu keinem Ergebnis geführt hat, sie kann aber auch konkret regeln, wie die Medianten mit dem Konflikt und in der Zukunft miteinander umgehen wollen. Hier sind die Parteien weitaus freier, als bei einem reinen juristischen Vertragstext. Sie können beispielsweise auch nur Absichtserklärungen oder Leitlinien für die Zukunft aufstellen.

Soweit in der Abschlussvereinbarung konkrete Rechte und Pflichten einer oder aller Medianten aufgestellt werden, so hat die Abschlussvereinbarung die gleiche Wirkung, wie ein „normaler“ Vertrag zwischen zwei Privatpersonen. Aus diesem Grund kann ein Mediant von dem anderen verlangen, die geregelten Bedingungen einzuhalten. Notfalls kann er sie auch vor Gericht einklagen.

Beispiel:

In der Mediationsvereinbarung regeln die Parteien, dass der Arbeitgeber die Abmahnung des Mitarbeiters aus der Personalakte entfernt. Diese Vereinbarung kann der Arbeitnehmer vor Gericht durchsetzen und die Entfernung der Abmahnung verlangen.

Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, die Abschlussvereinbarung in seiner Wirkung einem gerichtlichen Urteil gleichzustellen. Das bedeutet, der Mediant kann, ohne vorher noch ein Gericht bemühen zu müssen, unmittelbar aus der Abschlussvereinbarung die Zwangsvollstreckung betreiben und bspw. den Gerichtsvollzieher beauftragen. Um dieses Ziel zu erreichen, muss die Abschlussvereinbarung vor einem Notar notariell beurkundet werden oder ein Anwaltsvergleichs nach § 796 a ZPO abgeschlossen werden.

Mit Inkraftreten des Gesetzes zur Förderung der Mediation wird eine Abschlussvereinbarung als zusätzlicher Vollstreckungstitel aufgenommen. Diese Vollstreckbarkeitserklärung wird voraussichtlich vom Amtsgericht für eine Festgebühr beurkundet.


Die Inhalte dieser Expertenrubrik wurden freundlicherweise von Rechtsanwalt Christoph Burgmer aus der Rechtsanwaltskanzlei "burgmer rechtsanwälte" in Düsseldorf zur Verfügung gestellt.

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