Rat vom Experten
Kündigung
Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, das Ende eines Arbeitsverhältnisses
herbeizuführen - beispielsweise durch einen Aufhebungsvertrag oder die
zeitliche Befristung des Arbeitsvertrages. Der häufigste
Beendigungsgrund ist die Kündigung.
Bei Kündigungen muss für die
rechtliche Bewertung beachtet werden, ob der betroffene Arbeitnehmer
Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz hat oder nicht, ob
besondere Kündigungsschutzvorschriften greifen (etwa bei Schwangeren
oder Schwerbehinderten), um welche Art von Kündigung es sich handelt, ob
ein Betriebsrat oder sonstige Mitarbeitervertretungen
Beteiligungsrechte hatten oder sich aus einem Tarifvertrag
Kündigungsschutzvorschriften ergeben.
A. Kündigung außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes
Eine
ordentliche Kündigung (auch: fristgerechte Kündigung) ist eine
Kündigung, die das Vertragsverhältnis unter Beachtung einer
Kündigungsfrist zu einem späteren Zeitpunkt beendet.
Die
Kündigung ist nach § 623 BGB nur wirksam, wenn die Schriftform
eingehalten worden ist. Erforderlich ist auch der eigenhändige
Unterschrift (§ 126 BGB). Ein Formverstoß führt zur Nichtigkeit der
Kündigung. Die schriftliche Kündigung ist in dem Zeitpunkt wirksam, in
dem sie dem Arbeitnehmer zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB).
B. Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes
Ein
Arbeitsverhältnis fällt jedenfalls in den Geltungsbereich des
Kündigungsschutzgesetzes, wenn im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer
beschäftigt werden und das Arbeitsverhältnis über sechs Monate bestanden
hat (§§ 1, 23 KSchG). Wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember
2003 begründet worden ist, gilt es auch bei Betrieben mit mehr als fünf
Arbeitnehmern.
Alle Arbeitnehmer (auch Teilzeit- und geringfügig
Beschäftigte) genießen den Kündigungsschutz. Arbeitnehmer ist derjenige,
wer aufgrund eines Arbeitsvertrages weisungsgebunden und in
persönlicher Abhängigkeit von dem Arbeitgeber zur fremdbestimmten
Arbeitsleistung gegen Vergütung verpflichtet ist.
Der Arbeitgeber
benötigt zur wirksamen Kündigung einen Grund im Sinne des
Kündigungsschutzgesetzes. Das KSchG nennt drei Kündigungsgründe, wie
betriebsbedingter,
personenbedingter und verhaltensbedingter.
I. Betriebsbedingte Kündigung
Gemäß
§ 1 Abs. 2 S. 1 KSchG ist die Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt
und damit wirksam, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse
bedingt ist. Dazu gehören:
1. Wegfall der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeit;
2. Fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, wie Versetzung des Arbeitnehmers;
3. Beachtung sozialer Kriterien bei der Sozialauswahl.
Wenn nur eines dieser betrieblichen Erfordernisse bei Ausspruch einer Kündigung nicht vorliegt, ist die Kündigung unwirksam.
II. Personenbedingte Kündigung
Eine
personenbedingte Kündigung ist dann sozial gerechtfertigt, wenn der
Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, die
Arbeitsleistung ganz oder teilweise nicht mehr erbringen kann (vgl. § 1
Abs. 2 S. 1 KSchG). Auf das Verschulden des Arbeitnehmers kommt es dabei
nicht an. Deshalb erfordert die personenbedingte Kündigung keine
Abmahnung. Vor Ausspruch einer personenbedingten Kündigung muss der
Arbeitgeber die folgenden vier Voraussetzungen prüfen:
1. Kündigungsgrund und negative Prognose
2. Störung des Arbeitsverhältnisses
3. Fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
4. Interessenabwägung
III. Verhaltensbedingte Kündigung
Für
die verhaltensbedingte Kündigung ist ein vertragswidriges Verhalten des
Arbeitnehmers entscheidend. Er muss also eine Pflicht aus dem
Arbeitsverhältnis erheblich –in der Regel schuldhaft - verletzt haben (§
1 Abs. 2 S. 1 KSchG). Fehlt die vorwerfbare Pflichtverletzung, kommt
eine verhaltensbedingte Kündigung nicht in Betracht.
Die Prüfung, ob eine verhaltensbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist, erfolgt in vier Stufen:
1. Vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers
2. Negative Prognose
3. Fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
4. Interessenabwägung
C. Außerordentliche Kündigung
Das
Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Folgende
Voraussetzungen müssen vorliegen:
I. Wichtiger Grund
Will
der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auflösen, ohne Kündigungsfristen
einzuhalten, braucht er einen wichtigen Grund. Es müssen nach § 626 Abs.
1 BGB Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der
Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur
vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch für
die Kündigung sog. "unkündbarer" Arbeitnehmer, bei denen eine
ordentliche Kündigung wegen des besonderen gesetzlichen oder
tarifvertraglichen Schutzes ausgeschlossen ist.
Für die
Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung ist weiter das
Ultima-Ration-Prinzip zu beachten. Es darf kein milderes Mittel als die
außerordentliche Kündigung geben. Alle anderen Mittel, wie Abmahnung,
Versetzung, Änderungskündigung, ordentliche Kündigung müssen erschöpft
oder dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten sein.
II. Art der Kündigungsgründe
Die außerordentliche Kündigung kann - wie auch die ordetliche Kündigung - durch mehrere Gründe bedingt sein:
1. Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung
2. Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung
3. Außerordentliche personenbedingte Kündigung
4. Außerdienstliches Verhalten
III. 2-Wochen-Frist
Nach
§ 626 Abs. 2 BGB kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb
einer Frist von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Arbeitgeber von den
für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.
IV. Form
Die
außerordentliche Kündigung bedarf nach § 623 BGB zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform. Eine Begründung gegenüber dem Arbeitnehmer ist
grundsätzlich nicht erforderlich.
V. Umdeutung
Hat der
Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen, die jedoch
nur als ordentliche wirksam ist, kommt eine Umdeutung in eine
ordentliche Kündigung zum nächst zulässigen Termin in Betracht.
D. Kündigung von Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz
Bestimmten
Personengruppen mit Sonderkündigungsschutz kann der Arbeitgeber nur
außerordentlich oder nach Zustimmung einer bestimmten Behörde kündigen.
Das sind z. B.:
- Betriebsratsangehörige
- Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Personen in der Elternzeit
- Personen im Mutterschutz
- Schwerbehinderte Personen
Wehr- oder Ersatzdienstleistende
Die Inhalte dieser Expertenrubrik wurden freundlicherweise von Rechtsanwalt Christoph Burgmer aus der Rechtsanwaltskanzlei "burgmer rechtsanwälte" in Düsseldorf zur Verfügung gestellt.
