Rat vom Experten
Widerspruch des Betriebsrats
Vor jeder Kündigung muss der Betriebsrat informiert werden. Bei ordentlichen Kündigungen kann er widersprechen. Er hat hierfür eine Woche Zeit. Erhält er die Anhörung zur Kündigung beispielsweise mittwochs, muss spätestens am Mittwoch der Folgewoche der Widerspruch beim Arbeitgeber eingegangen sein, um die Frist einzuhalten. Nur wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, verlängert sich die Frist bis auf den nächsten Werktag.
Der Rahmen für die Widerspruchsgründe ist gesetzlich vorgegeben. Gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz kann der Betriebsrat einer Kündigung widersprechen, wenn
- der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
- die Kündigung gegen eine Auswahlrichtlinie nach § 95 verstößt,
- der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
- die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
- eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
Damit ein Widerspruch formwirksam ist, muss er auch tatsächlich schriftlich begründet sein. Es reicht nicht aus, nur den Gesetzestext abzuschreiben. Eine zumindest kurze Konkretisierung ist erforderlich.
Dazu auch unter: