Rat vom Experten

Wartezeit

Die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes gelten nur für Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate andauert. Vorher kann der Arbeitgeber kündigen, auch ohne dass er einen Kündigungsgrund hat, danach muss er - zumindest im Kündigungsschutzprozess - belegen, dass ein betrieblicher, ein krankheits- oder verhaltensbedingter Kündigungsgrund vorliegt.

© arbeitsrecht.de - (hs)

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