Rat vom Experten
Verhaltensbedingte Kündigung
Aus verhaltensbedingten Gründen kann gekündigt werden, wenn die/der Arbeitnehmer/in gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen hat. Beispiele hierfür sind:
- Zu-Spät-Kommen
- Verstöße gegen die Betriebsordnung (etwa einem Alkohol- oder Rauchverbot) oder gegen Dienstanweisungen
- Schlecht- oder Minderleistung
- Verstoß gegen Sicherheits- oder Arbeitsschutzbestimmungen
- Verstoß gegen Anzeigepflichten bei Arbeitsunfähigkeit
- Beleidigungen des Arbeitgebers, von Kollegen, Kunden oder Lieferanten
- usw.
Das Arbeitsgericht prüft dann im Rahmen der Kündigungsschutzklage, ob der angegebene Kündigungsgrund an sich ausreichend für den Ausspruch einer Kündigung ist und nimmt eine Interessenabwägung vor, in der die Schwere des Verstoßes aber auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit, insbesondere die die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis beanstandungsfrei lief, eine Rolle spielt.
Bevor der Arbeitgeber berechtigt ist, eine Kündigung auszusprechen, muss er die/den Arbeitnehmer/in abmahnen. Nur bei Verstößen im Vertrauensbereich ist eine vorhergehende Abmahnung entbehrlich. Eingriffe in den Vertrauensbereich des Arbeitgebers sind insbesondere Vermögens- und Eigentumsverletzungen, wie Diebstahl, Unterschlagung, Beleidigung oder (Arbeitszeit-)Betrug. Bei solchen Verstößen kann Arbeitnehmer/inne/n auch ohne vorhergehende Abmahnung und außerordentlich gekündigt werden.