Rat vom Experten

Kündigungsschutzklage

Sie können gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht vorgehen. Dort wird überprüft, ob die Kündigung wirksam ist. Sie müssen eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht einreichen, weil die Kündigung sonst wirksam wird – egal ob sie rechtmäßig ist oder nicht.

Diese Frist läuft ab Zugang der Zugang der Kündigung und das auch dann, wenn Sie im Urlaub oder im Krankenhaus sind. Nur ganz ausnahmsweise kann in solchen Fällen die Frist zur Einlegung der Kündigungsschutzklage verlängert werden.

Gegenüber Arbeitnehmern, für die das Kündigungsschutzgesetz gilt, ist eine Kündigung wirksam, wenn der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund hat und diesen auch beweisen kann. Bei ordentlichen Kündigungen kommen hierfür betriebsbedingte, krankheitsbedingte und verhaltensbedingte Gründe infrage. Das Kündigungsschutzgesetz gilt, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt hat.

Wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, muss der Arbeitgeber für eine wirksame Kündigung lediglich die Kündigungsfrist und weitere formale Vorschriften einhalten sowie den Betriebsrat ordnungsgemäß anhören, sofern es einen gibt.

© arbeitsrecht.de - (hs)

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