Rat vom Experten
Eigenkündigung/Kündigung durch die/den Arbeitnehmer/in selbst
Will die/der Arbeitnehmer/in selbst kündigen, muss sie/er lediglich die geltende Kündigungsfrist einhalten. Ein besonderer Kündigungsgrund ist nicht erforderlich.
Die Kündigungsfrist sollte man zunächst im Arbeitsvertrag suchen. Entweder sie ist dort festgelegt oder im Arbeitsvertrag wird auf einen Tarifvertrag verwiesen, wo sie in diesem Fall zu finden ist. Die dritte Möglichkeit ist die Geltung der gesetzlichen Kündigungsfristen.
Diese sind in § 622 wie folgt geregelt: Die Kündigungsfrist beträgt, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Die Kündigungserklärung muss – schon aus Beweisgründen – schriftlich erfolgen. Eine Begründung braucht sie nicht zu enthalten, es reicht die Formulierung: "Hiermit kündige ich meine Arbeitsverhältnis ordentlich zum …".
In Ausnahmefällen ist auch die außerordentliche, also fristlose Kündigung durch die/den Arbeitnehmer/in möglich. Dies ist zum Beispiel zulässig, wenn der Arbeitgeber Arbeitsschutzbestimmung massiv missachtet oder über eine längere Zeit kein oder wesentlich zu wenig Gehalt zahlt.