Rat vom Experten
Außerordentliche Kündigung
Bei besonders schwerwiegenden Verstößen gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten kann der Arbeitgeber auch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist "von heute auf morgen" kündigen. Hier kommen insbesondere Straftaten, wie Diebstahl oder Unterschlagung am Arbeitsplatz in Betracht.
Selbstverständlich ist auch gegen eine außerordentliche Kündigung eine Kündigungsschutzklage möglich und zwar unabhängig davon, wie groß der Betrieb ist oder wie lange das Arbeitsverhältnis schon andauert.