Rat vom Experten
Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag ist – wie jeder Vertrag – eine rein freiwillige Vereinbarung von zwei Personen. Niemand (weder Sie selbst noch ihr Arbeitgeber) kann gezwungen werden, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Insbesondere ist immer Zeit, mindestens eine Nacht darüber zu schlafen, sich in Ruhe Gedanken über die möglichen Konsequenzen zu machen und (Rechts-)Rat einzuholen.
Ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag ist nur ausnahmsweise rückgängig zu machen. Dazu müssten Sie beweisen können, dass Sie durch Täuschung oder Drohung zu der Unterschrift gezwungen wurden.
Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag abschließen, droht eine Sperrzeit bezüglich des Arbeitslosengeldes.
Damit Ihre Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird, darf das Arbeitsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt enden, zu dem es bei Ausspruch einer Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist geendet hätte.
Der Arbeitgeber will mit einem Aufhebungsvertrag meist alles regeln, was noch offen sein könnte, so dass er in Zukunft nicht mehr mit Auseinandersetzungen aus dem Arbeitsverhältnis rechnen muss. Dazu dienen Formulierungen wie: "Mit der Erfüllung dieser Vereinbarungen sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche, egal aus welchem Rechtsgrund, egal ob bekannt oder unbekannt, erledigt." Überlegen Sie daher vor der Unterschrift, ob Sie alles bekommen haben, was noch aussteht, wie Urlaub oder Zeugnis. Wenn nicht, muss in dem Vertrag ausdrücklich erwähnt werden, was noch fehlt. Andernfalls haben Sie kaum Möglichkeiten, dies später noch durchzusetzen.
Dazu auch unter: Arbeitslos melden